Titel/Regest |
Eheberedung zwischen Heinrich Korff zum Harkotten und Gertrudt von Hörde.
Bernhardt Sylvester von Hörde zu Störmede und Rixbeck will seiner Schwester 5100 Rtlr. als Mitgift geben, wovon die Hälfte bei der Hochzeit zu zahlen ist. Auch will er seine Schwester standesgemäß ausstatten. Nach Auszahlung des Brautschatzes werden Braut und Bräutigam auf die elterlichen Güter der Braut Verzicht leisten. Heinrich Korff beleibzüchtigt seine Braut mit dem Haus Harkotten und dem gesamten dazu gehörigen Besitz und verschreibt ihr als Morgengabe den Meyer zu Hardensetten im Ksp. Laer im Stift Osnabrück. Stirbt die Braut, ohne Kinder zu hinterlassen, soll der Bräutigam die Hälfte des Brautschatzes an die Erben der Braut zurückzahlen. Stirbt der Bräutigam vor der Braut, ohne Kinder von ihr zu hinterlassen, soll die Witwe ihren gesamten Brautschatz zurückerhalten. (Weitere Punkte betreffen die Versorgung der Witwe, wenn Kinder erzielt werden, und ihre eventuelle Wiederverheiratung.)
Zeugen: Herr Georg Nagel, Domherr zu Münster, Herr Rudolff Vincke, Domherr zu Osnabrück, Eberhardt Korff zu Waghorst, Dieterich von Nehem, Drost zu Wittlage, und Dieterich Korff von Seiten des Bräutigams sowie Herr Friedrich von Hörde, Komtur zu (Marburg) in der Ballei Hessen, Herr Wilhelm von Hörde, Domherr zu Worms und Hildesheim, Meinolff von Hörde, Bernhardt Sylvester von Hörde zu Störmede und Rixbeck, Berndt von Oher zu Kakesbeck, Her(man) von Oher zu Bruche und Georg Henrich von Diepenbroick zu Buldern, die unterschreiben und siegeln. |