Regest

Datum 1644-10-16 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Eheberedung zwischen Caspar Wrede dem Jüngeren und Catharina Korff zum Harkotten.

Braut und Bräutigam wollen sich vom Priester kopulieren lassen. Der Bräutigam will seiner Braut in dotem propter nuptias sein adeliges Haus Amecke zubringen, dazu seine Güter und Höfe in den Ämtern Werl und Hamm und im Gericht Stockum (Stockheimb), wie ihm diese in der Erbteilung mit seinem Bruder Dietherich am 3. Juli 1640 zugefallen sind und von ihrem Vater Caspar Wrede dem Älteren abgetreten wurden. Von diesen Gütern soll Flögels Hof zu Seidfeld der Braut als Morgengabe vermacht sein. Die Braut erhält von ihren Eltern als Brautschatz 3.000 Rtlr., die ihr Bruder Jobst Bernhardt Korff bei Annahme der Güter in drei Terminen in den Jahren 1646, 1647 und 1648 auszahlen soll. Die Summe soll ab 1646 mit 5 % verzinst werden. Außerdem soll die Braut standesgemäß ausgestattet werden. Nach Empfang des gesamten Brautschatzes sollen Baut und Bräutigam auf die elterlichen Güter der Braut Verzicht leisten. Sollte die Braut vor dem Bräutigam, ohne Kinder von ihm zu hinterlassen, sterben, soll Caspar Wrede der Jüngere die Hälfte des Brautschatzes zurückzahlen. Sollte der Bräutigam vor der Braut, ohne von ihr Kinder zu hinterlassen, sterben, erhält die Witwe den doppelten Brautschatz mit 6.000 Rtlr. und darf ihre Morgengabe auf Lebenszeit nutzen. Sollte der Bräutigam vor der Braut mit Hinterlassung von Kindern sterben, soll die Witwe in allen Gütern sitzen bleiben und die Kinder aufziehen oder sie erhält ein Drittel der Güter als Leibzucht. Will sie dann erneut heiraten, soll sie den halben Brautschatz und die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter erhalten. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam mit Hinterlassung von Kindern und der Witwer schreitet erneut zur Ehe, sollen die Söhne der ersten Ehe, sofern welche vorhanden sind, die Stammgüter erben. Den Brautschatz der Mutter soll dann allen ihren Kindern zukommen. Hinterlässt sie nur Töchter, sollen die Söhne zweiter Ehe die Stammgüter erben, die Töchter aber unter Beiziehung des mütterlichen Brautschatzes standesgemäß ausgesteuert werden. Sollte der Bräutigam vor der Braut mit Hinterlassung von Kindern sterben, die jedoch vor der Mutter sterben, erhält die Witwe 6.000 Rtlr. Sollten die Eheleute keine Kinder hinterlassen, soll der Längstlebende die in der Ehe erworbenen Güter zeitlebens genießen und diese Güter dann an die Erben der Eheleute hälftig verteilt werden. Beide Eheleute haben das Recht, ihr Testament nach eigenem Belieben zu machen (libera testandi facultas).

Zeugen von Seiten des Bräutigams sein Vater und sein Bruder, von Seiten der Braut ihre Eltern und ihr Bruder.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerke.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Harkotten, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Har II Urkunde 208
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur I A 2 a.
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 6 anh.Siegel mit Unterschriften: 1. Caspar Wrede der Jüngere (Bräutigam), 2. Caspar Wrede (Vater des Bräutigams) (Rest), 3. Dietherich Wrede (Bruder des Bräutigams), 4. Henrich Korff (Vater der Braut), 5. Diderich Korff (Onkel der Braut), 6. Jobst Bernhard Korff (Bruder der Braut).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2013-01-29
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