Regest

Datum 1671-06-18 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Am 29. Mai 1671 hat Jobst Bernhardt Korff zum Harkotten den Notar Everhardt Brockhoff ersucht, das Kassationsurteil des Reichskammergerichts zu Speyer in der Klage der beiden Herren zum Harkotten gegen den Bischof von Münster den fürstlichen münsterischen Räten zu insinuieren. Der Notar ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat am 18. Juni 1671 das Mandat vor der Ratsstube am Domhof zu Münster Herrn Bernhardt Hollandt, fürstl. münst. Sekretär, in Kopie übergeben, der es den Räten vorgelegt hat, die das Mandat mit gebührendem Respekt in Empfang genommen haben. Der Notar hat über diesen Vorgang ein Notariatsinstrument aufgesetzt, in das das Mandat des Reichskammergerichts inseriert ist.

Zeugen: Bitter Grover und Adolph Aszbrock.
Text Das Mandat von 1671 Februar 27 richtet sich an den Bischof Christopf Bernhardt zu Münster, seine Räte und seine Beamten zu Sassenberg, namentlich an Dr. Rave, Georg Gieszperg (Geisberg), N. Schroder, Johan Wilhelm von Schilder, Johan Berndt Tondorpf, Herman von Ohr, Johan Ditherich Berning(er) und Matthiasz Schmelte als Beklagte. Am Reichskammergericht hatten Jobst Bernhardt Korff und Caspar Heidenrich von Ketteler zu Harkotten gegen die Beamten des Amtes Sassenberg wegen Störung ihrer Jurisdiktion erhoben.

Trotz der Feststellung des Reichskammergerichts von 1584, dass dem Haus Harkotten in den sieben Ksp.en Harsewinkel, Greffen, Milte, Einen, Freckenhorst, altem und neuem Ksp. Warendorf die Zivilgerichtsbarkeit in vollem Umfang (omnimoda et privativa in civilibus), sodann Gebot und Verbot und in Kriminalsachen eine begrenzte Zuständigkeit (in crminalibus autem limitata cognitio) zustehe, und dem 1659 auf Ersuchen der Kläger gegen Übergriffe der Sassenbergischen Beamten ergangenen mandatum poenale de non turbando sine clausula, haben sich die Sassenbergischen Beamten weitere Übergriffe erlaubt.

1. Als 1667 Johan Loyer, Einwohner zu Freckenhorst, wegen eines Exzesses vom Gogericht Harkotten zu einer Brüchtenstrafe verurteilt worden sei, die dieser auch bezahlt habe, sei dem mittlerweile verstorbenen Gografen Dr. Barcholtz ohne Anhörung von dem münsterischen Rat Dr. Rave und dem Rentmeister Johan Berndt Tondorpf die Aufhebung der Strafe und die Rückzahlung der Brüchten binnen 24 Stunden bei Strafe von insgesamt 150 Goldgulden befohlen worden. Diese Strafe sei dann in Abwesenheit des Gografen tatsächlich auch vollstreckt worden.

2. Weiter habe der Sassenbergische Richter Dr. Ohr den Johan Vehring, Fronen zu Freckenhorst, der Einwohner des Dorfes Freckenhorst wegen Verletzung des Pfandstalls an das Gogericht Harkottten geladen habe, deswegen wiederholt unter dem Vorwand, es handele sich um Schatzungssachen, zu Brüchten verurteilt und Klagen des Fronen am Gericht zu Warendorf abweisen lassen.

3. Außerdem sei gegen das Urteil des Reichskammergerichts von den Beamten den ihrer Botmäßigkeit unterworfenen Hausleuten befohlen worden, die Brüchten und Gerichtskosten dem Rentmeister zu Sassenberg zu zahlen.

4. Trotz der Verpflichtung, bei einem Streit um die Gerichtsbarkeit zunächst einen gütlichen Vergleich zu suchen, sei nichts derartiges unternommen worden.

5. Die Einwohner des Gogerichts Harkotten würden von diesem Gericht abgeschreckt und die Gerichtspersonen derart beängstigt, dass sie sich nicht trauen Gericht zu halten.

6. Obwohl die Marktaufsicht als Zubenör des Gogerichts Harkotten gerichtlich festgestellt worden sei, habe der Drost Johan Wilhelm von Schilder dem Verwalter Johan Amerspeck die Aufsicht untersagt.

Das Reichskammergericht verurteilt die Beklagten bei Strafe von 10 Mark lötigen Goldes, das Urteil von 1584 zu befolgen und die Übergriffe bei Rückzahlung der eingezogenen Brüchten und Unkosten zu unterlassen. Die Beklagten haben 30 Tage nach Erhalt dieses Urteils dem Gericht anzuzeigen, dass sie das Urteil befolgen. Etwaige Einreden ändern nichts an der Wirkung des Urteils.

Unterschrift des Dr. Franciscus Hieronymus Mertloch, Protonotar des Reichskammergerichts.

Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerke.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
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Signatur HarKo.Har.Uk.224
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung-gefaltetes Pergamentblatt, Unterschrift und Signet des Notars Everhardt Brockhoff.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2013-01-29
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