Regest

Datum 1691-09-12 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Nottbeck
Titel/Regest Die Geschwister Wilhelm Henrich, Friedrich Ferdinand Adam, Ferdinand Mauritz und Clara Helena von Korff, Kinder des + Jobst Bernardt von Korff, Obrist und Herr zum Harkotten, Störmede, Rixbeck und Wittenberg, nehmen mit Beistand des Herman von Oer, Herr zu Nottbeck und Engershausen und fürstl. münsterischer Obristleutnant zu Ross, eine Teilung der nachgelassenen elterlichen Güter vor. 1. Wilhelm Henrich soll sämtliche adeligen Sitze sowie alle Güter und Lehen erhalten, die ihr Vater besessen hat, und kann über sie als dominus directus vollkommen frei verfügen. Wilhelm Henrich hat dagegen zugestimmt, dass ihre Mutter Juliana von Westphalen, Witwe von Korff, zwar im Besitz ihrer Morgengabe und verbrieften Leibzucht bleiben soll, jedoch, weil die Güter derart mit Schulden überhäuft sind, dass ein Zugriff der Gläubiger zu befürchten ist, sie die Güter zu Harkotten besitzen und verwalten soll. Nach ihrem Tod fallen die Güter an Wilhelm Henrich. 2. Wilhelm Henrich übernimmt sämtliche Schulden, die auf den Gütern lasten. 3. Wilhelm Henrich, der sich mit dem zweiten Bruder Jobst Dietherich bei Antritt seines geistlichen Standes wegen seines Erbanspruchs schon geeinigt hat, will seinem nächsten Bruder Friedrich Ferdinand Adam, Domherr zu Osnabrück, als Erbanteil 1.000 Rtlr. geben, die bis zur Auszahlung jährlich an Michaelis mit 30 Rtlr. verzinst werden sollen. Der jüngste Bruder Ferdinand Mauritz soll jährlich zwischen Martini und Weihnachten 100 Rtlr. erhalten. Diese Erbanteile bzw. Leibrenten sind nicht vererbbar, sondern erlöschen mit dem Tod des Begünstigten.4. Wilhelm Henrich verpflichtet sich, seine Geschwister im Notfall mit Pferden und Gesinde jederzeit bei sich aufzunehmen und sie zu versorgen. 5. Wilhelm Henrich soll sich auf seine Kosten bemühen, den noch unversorgten Ferdinand Mauritz im Deutschen Orden unterzubringen oder ihm eine Dompräbende zu verschaffen. So lange Ferdinand Mauritz nicht versorgt ist und nicht im Kriegsdienst ist, soll er kostenfrei mit zwei Pferden und einem Diener bei seinem Bruder Wilhelm Henrich wohnen. 6. Die Schwester Clara Helena, Stiftsfräulein zu Rellinghausen, soll zwischen Martini und Weihnachten eine Leibrente von 30 Rtlr. erhalten. Er soll auch für sie jährlich ein Scheffel Hanf (hannissaeth) säen lassen und auf seine Kosten, bis es gebrochen ist, verfertigen lassen. Nach ihrem Tod fallen diese Renten an Wilhelm Henrich zurück. 7. Sollte Wilhelm Henrich ohne männliche Leibeserben oder diese minderjährig sterben, soll dieser Vertrag nichtig sein und die Brüder nach uraltem Hausrecht ihr Erbrecht geltend machen. Der männliche Erbe hat sich dann mit der Witwe und etwa vorhandenen Töchtern wegen ihrer Abfindung zu einigen. 8. Weil die Geschwister mit denen von Hörde wegen der Güter zu Störmede in schweren Prozessen stehen, ist verabredet, dass dieser Vertrag sich hierauf nicht erstreckt, vielmehr jeder Gewinn und Verlust pro quota genießen soll. Bei ihrem Tod fallen ihre Anteile an das väterliche Haus. Wilhelm Henrich soll den Prozess führen. 9. Sollte Wilhelm Henrich vor der Mutter und, bevor er die Güter angetreten hat, sterben, treten seine Witwe und Kinder an die Stelle des Vaters und der Vertrag bleibt unbeeinträchtigt. Die beteiligten Geschwister von Korff und Herman von Oer unterschreiben und siegeln.
Text Bemerkung: Weitere Geschwister sind schon abgefunden.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Harkotten, Urkunden |   alle Regesten
Signatur HarKo.Har.Uk.234
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 6 Unterschriften und aufgedrückte Siegel: 1. Friederich Ferdinand von Korff, 2. Ferdinand Mauritz Korff, 3. Clara Helena Korff, 4. Wilhelm Henrich Korf, 5. Herman von Oer, 6. Notar Jacobus Mense.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2013-01-29
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