Titel/Regest |
Papst Eugen III. nimmt auf Bitten des Propstes Otto und des Konventes das der hl. Maria geweihte Stift in Cappenberg in seinen Schutz, wie dies schon sein Vorgänger Papst Honorius getan hat. Er schreibt für alle Zeit die Regel des hl. Augustinus für das Stift fest und bestätigt ihm seine Besitzungen, nämlich Cappenberg, Coerde, Wesel, Wessum, Werne, Heil, Alstedde, Mengede, Nette, Hilbeck, Saerbeck, Langern, Wethmar, Stikelewic, den Haupthof Velmede und das Gut, das Winemar dem Stift aus eigenem Recht übertragen hat, sowie die Kirchen in Werne und Ahlen, die Bischof Friedrich von Münster samt der Aufsicht über die Pfarrei in Werne dem Stift überlassen hat. Keine geistliche oder weltliche Person soll Cappenberg und sein Umfeld durch Gewalt oder List in Besitz nehmen und befestigen oder den Konvent von dort verdrängen. Verlässt ein Bruder, der zu Cappenberg das Gelöbnis abgelegt hat, den Ort, darf ihn niemand aufnehmen, sofern er kein schriftliches Zeugnis vorlegen kann. Niemand soll das Stift bedrücken oder ihm seine Besitzungen entziehen, vielmehr sollen dem Stift seine Rechte gewahrt werden, vorbehaltlich des kanonischen Rechtes des Diözesanbischofs. Denjenigen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, drohen die Strafen der Hölle, während sich diejenigen, die die Rechte des Stifts schützen, den Himmel verdienen. |