Titel/Regest |
Kaiser Friedrich I. nimmt auf Bitten des Propstes Otto, seines Blutsverwandten, und des Konventes das der hl. Maria und dem hl. Apostel und Evangelisten Johannes geweihte Stift in Cappenberg in seinen Schutz, wie dies schon sein Vorgänger Kaiser Heinrich V. getan hat. Er bestimmt, dass im Stift für alle Zeiten die Regel des hl. Augustinus gelten soll, und bestätigt ihm seine Besitzungen, nämlich Cappenberg, Coerde, Wesel, Wessum, Werne, Heil, Alstedde, Mengede, Nette, Hilbeck, Saerbeck, Langern, Wethmar, Lenklar, Stikelewic, Herbern, Velmede, das Gut, das Winemar aus eigenem Recht gegeben hat, und die Kirchen in Werne und Ahlen mit der Aufsicht über die Pfarreien sowie die Kirche zu Saerbeck. Keine geistliche oder weltliche Person soll Cappenberg und seine Umgebung durch Gewalt oder List in Besitz nehmen oder befestigen oder den Konvent von dort verdrängen. Niemand soll das Stift bedrücken oder ihm die genannten Besitzungen sowie die kleinen Zehnten zu Wesel, Foresta und Cassla zu entziehen suchen. Wer gegen diese Bestimmungen verstößt und auch auf die dritte Mahnung hin keine Wiedergutmachung gewährt, verfällt in eine Strafe von 100 Pfund Gold, die jeweils halb an die kaiserliche Kammer und an das Stift gehen sollen. |