Regest

Datum 1177 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Bischof Hermann von Münster bestimmt zugunsten des Stiftes Cappenberg, dass ein Haus, das innerhalb des Hofgeländes (Salland) des Haupthofes Werne errichtet wird, frei vom großen und kleinen Zehnt sein soll, wie dies schon Bischof Werner festgelegt hat. Dies gilt auch für die Mühle des Stiftes an der Lippe, die Geidenberg genannt wird. Von dem Gut in der Nähe des Berges Cappenberg, das früher Erbe des Boso genannt wurde, sind dem Bischof nach Zehntrecht jährlich nicht mehr als drei münsterische Schillinge zu zahlen. Der Bischof verzichtet auf die zwei münsterischen Schillinge, die jährlich als großer und kleiner Zehnt von einer Hufe des Stiftes in Wethmar an seine Kammer zu zahlen sind und erhält dafür einen anderen Zehnten zu Bork vom Erbe des Philipp, nämlich 12 münsterische Pfennige und jeweils neun Scheffel Weizen und Gerste.
Archiv   Cappenberg, Stift
Bestand   Stift Cappenberg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Cap.A.Uk - 26
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Bestellsignatur Cappenberg, Stift / Stift Cappenberg, Urkunden / Cap.A.Uk - 26
Altsignatur Nr. 35 / Or. Nr. 28
Formalbeschreibung Ausfertigung; beiliegend großformatiges Negativ der Urkunde, Pergament
Siegel eingeh.Siegel des Bischofs
Literatur WUB II 389
UB Lünen 13
WUB Bd. II 389
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.14   1150-1199
Datum Aufnahme 2022-01-21
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