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Regest |
Datum |
1278-08-22 Suche DWUD Suche Portal |
Datum Bestand: früher
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später
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Titel/Regest |
Bischof Eberhard von Münster bekundet. dass sich während seiner Anwesenheit in Cappenberg der Propst und der Konvent des Stiftes Cappenberg einerseits und der Ritter Ludolf von Werne und dessen Söhne Adolf, AIexander, Gottfried und Johann andererseits wegen der Fischerei auf der Lippe bei Werne geeinigt haben: Der Ritter und seine Söhne erkennen das Fischereirecht des Stiftes an. Das Stift belehnt dafür den Ritter und einen seiner Söhne erblich mit einem Abschnitt der Fischerei, nämlich von der Rikesmühle bis zum Erbe Waterhus, wo der Pfahl steht. Allerdings dürfen die Fischer des Stiftes auch weiterhin in diesem Abschnitt fischen. Die Fischer des Ritters sollen beim Auf- und Abfahren auf dem Wasser der Lippe oder an ihrem Ufer diesen Pfahl nicht überschreiten und die Fischer des Stiftes sollen nicht in dem Teich Wideingmere fischen. Zwischen der Mühle Gidenberg und der Fischereihütte gegenüber von Westheil darf keine weitere Fischereihütte errichtet werden. Der Ritter Ludolf erneuert gegenüber dem Bischof den Verzicht auf die Rikesmühle. den er schon gegenüber dem Vorgänger des Bischofs ausgesprochen hatte, zugunsten des Stiftes Cappenberg. Er überlässt dem Stift zusätzlich einen Streifen Landes an der Mühle zum Bau einer Mühlenschlacht. Der Bischof überträgt dem Stift die genannte Mühle. Unter den Zeugen wird der Ritter Friedrich von Lünen genannt. |
Archiv |
Cappenberg, Stift |
Bestand |
Stift Cappenberg, Urkunden | alle Regesten |
Signatur |
Cap.A.Uk - 127 |
Benutzungsort |
LWL-Archivamt für Westfalen |
Bestellsignatur |
Cappenberg, Stift / Stift Cappenberg, Urkunden / Cap.A.Uk - 127 |
Altsignatur |
Nr. 174 / Or. Nr. 136 |
Formalbeschreibung |
Abschrift 17. Jh., Papier |
Literatur |
WUB III 1051 (Volldruck)UB Lünen 86 |
WUB Bd. |
III 1051 (Volldruck) |
Projekt |
Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) |
Systematik |
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Datum Aufnahme |
2022-01-21 |
Aufrufe gesamt |
1079 |
Aufrufe im Monat |
13 |