Regest

Datum 1279-11-23 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Propst Hartlevus, Prior Bruno und der Konvent des Stiftes Cappenberg verleihen ihren Wachszinsigen in der Stadt Lünen, nämlich Hermann gen. Selige und seiner Frau, Lubert gen. Provest, Ludolf Lore und seiner Frau, Helenburgis, der Frau des Wasmod, Johann Mindengut, Gerlach over deme Kerichove, Everhard, dem Mann der Mergardis, Heinrich, dem Diener der Mergardis, Rudolf von Nordlünen und seiner Frau, Hermann von Bork. Gerhard von Brackel, seiner Frau und seiner Tochter, Johann von Bork, seiner Schwester Hedwig, der Frau des Wintermast, Rudolf gen. de Man, Werenbold und seiner Frau, Margarete, der Frau des Steinmetzen, Gerhard bi deme Santgwede und seiner Frau, der Frau des Dietmar Saleworten und seinen Kindern, Lambert von Weisthorpe und seinen Kindern, dem Kürschner Siegfried, doch nicht seiner Frau, der Frau Hagenen, Diethard mit den Beteren Swerde, doch nicht seiner Frau und ihren Kindern, sowie ihren Nachkommen ein besonderes Recht der Wachszinsigkeit und befreien sie vom allgemeinen Recht der Wachszinsigen des Stiftes. Wenn also einer der Genannten sterben sollte, wird der Küster des Stiftes als Sterbfallabgabe (Kurmede) ein Obergewand erhalten oder, sofern es ihm günstiger erscheint, 12 Pfennige. Außerdem sollen die Wachszinsigen und ihre Nachkommen für die Erlaubnis zur Heirat, sofern sie diese innerhalb der Stadt Lünen eingehen, dem Küster 12 münsterische Pfennige zahlen. Sollten sie aber außerhalb der Stadt heiraten, haben sie sich nach dem allgemeinen Recht der stiftszugehörigen Wachszinsigen zu richten. Sollten die Wachszinsigen oder ihre Nachkommen aus irgendeinem Grund die Stadt Lünen verlassen und länger als Jahr und Tag außerhalb der Stadt weilen, verlieren sie dieses besondere Recht. Die Bürger der Stadt Lünen haben dem Stift versprochen, dass sie von nun an in ihre Bürgerschaft keinen aufnehmen wollen, der nach Wachszinsrecht zum Stift gehört, es sei denn mit besonderer Erlaubnis des Stiftes. Sollten sie gegen dieses Versprechen verstoßen, bleiben dem Stift bei den neu Zugezogenen alle Rechte vorbehalten. Mit diesen Bestimmungen ist der Streit, der zwischen den Bürgern der Stadt und dem Stift über das Wachszinsrecht des Stifts und ihr Bürgerrecht entstanden war, beigelegt. - Später, als der in diesen Punkten aufgesetzte Vergleich infolge Nachlässigkeit noch nicht aufgeschrieben war, wollten die Bürger die Bestimmungen stärker in ihrem Sinn auslegen, indem sie behaupteten, dass sie sowohl innerhalb wie außerhalb der Stadt bzw. außerhalb und innerhalb gegen Zahlung von 12 Pfennigen an den Küster die Erlaubnis zur Heirat hätten, doch beschworen Bernhard, Küster des Stifts, der Kellner Konrad, der Priester Warmund, der Kämmerer Bertold und Bruder Heinrich gen. Horich die in dieser Weise niedergelegte Vereinbarung, dass die Wachszinsigen des Stifts nur innerhalb der Stadt die Erlaubnis zum Eingehen einer Heirat sowohl mit Menschen ihres Standes wie auch anderen haben sollen gegen Zahlung von 12 Pfennigen, wie oben vermerkt. Dieser Streitpunkt ist von Bernhard, Konrad, Warmund und den übrigen genannten klarer gefasst worden. Siegelankündigung des Propstes und Konvents sowie des Bischofs Everhard von Münster auf Bitten von Propst und Konvent sowie der Bürger seiner Stadt Lünen.
Archiv   Cappenberg, Stift
Bestand   Stift Cappenberg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Cap.A.Uk - 130
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Bestellsignatur Cappenberg, Stift / Stift Cappenberg, Urkunden / Cap.A.Uk - 130
Altsignatur Nr. 177 / Or. Nr. 139
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament
Siegel 3 Siegel: Bischof von Münster, Propst zu Cappenberg, Konvent zu Cappenberg
Literatur WUB III 1082 (Volldruck)
WUB VII 1693 (Volldruck)
UB Lünen 91
WUB Bd. III 1082 (Volldruck)
VII 1693 (Volldruck)
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.16   1250-1299
Datum Aufnahme 2022-01-21
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