Regest

Datum 1351-12-05 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Abt Dyderick von Corvey (Corveye), Gyr van deme Calenberge, Wilhelm Schuwe, Hermann Meghdeuelt, Dyderick Runst, Knappen, und nach dem Tode des Abtes Dyderick Johann, der Sohn von Courdes Dalwigk (Dalwich) verpflichten sich gegenüber dem Ritter Dyderike van Uslacht, Amtmann des Landgrafen Heinrich von Hessen auf dem Kogelnberg (to deme Kugelenberge), den Burgfrieden und die Burghude zu halten, wie es nach altem Recht gewöhnlich ist. Wird der Burgfrieden durch das Gesinde oder in den Burgfrieden aufgenommene Personen gebrochen, so verpflichten sich die Aussteller nach Aufforderung vor dem von den Ausstellern bewohnten Schloß, den Schaden innerhalb von 14 Tagen zu beheben (verbeteren ane vortoich mit gulde odir mit rechte). Wird ein Eigenbehöriger des Amtmannes Dietrich oder des Landgrafen von Hessen aus Unkenntnis in das Haus Kogelnberg aufgenommen, soll er sofort nach Bekanntwerden aus dem Burgfrieden entlassen werden und er soll gegenüber dem Landgrafen geschützt sein, wenn er wieder zum Schloß zurückkehrt. Wenn der Amtmann Dietrich stirbt, oder durch den Landgrafen von Hessen seines Amtes entsetzt wird, sollen die Aussteller niemanden zum Amte und Burgfrieden zulassen, wenn er nicht von gleichem Stand ist und dieses mit Eiden und Bürgen gelobt hat. danach soll er in das Haus aufgenommen und in alle Rechte, die ihm aus dem Teil des Landgrafen von Hessen zustehen, eingesetzt werden. Die Pförtner und Turmwächter sollen ihm und dem Landgrafen von Hessen für seine Lebenszeit huldigen. Wenn der Landgraf Heinrich von Hessen stirbt, soll Amtmann Diedrich oder sein dem Landgrafen verbundener Nachfolger gegnüber den Ausstellern keine gerichtlichen Ansprüche auf den Burgfrieden stellen. Und die Aussteller sind dann weder Amtmann Diedrich noch seinem Nachfolger in keiner Weise verbunden, auch sollen alle Burgwächter von ihrem Huldigungseide entbunden sein. Wird der Burgfriede oder andere Punkte des Vertrages gebrochen, so sollen Diederich bzw. sein Amtsnachfolger mit seinen Bürgen und die Aussteller mit ihren Bürgen dafür einstehen, bis der Schaden behoben ist. Wenn der Vertrag gebrochen wird und die Aussteller meineidig werden, sollen die Bürgen, die Ritter Heyneman, Herr to Itter, Olrik van Horhusen, Volpracht van Evermarinthusen, Gerolt van Osterhusen, Erbracht Speygel und die Knappen Ludolf van Horhusen, Frederik van Horhusen der Junge, Gyse van Brobike, Gierhard Wulf und Johan Speygel bei Aufforderung sogleich nach Volkmarsen (Volemersen) kommen, 14 Tage dort bleiben und wenn die Zeit um ist, den Schaden beheben. Wenn einer dieser Bürgen stirbt, muß auf Anforderung binnen eines Monats ein guter neuer Bürge bestimmt werden, der die Verpflichtung in einem besiegelten Brief übernimmt.

Siegelankündigung der Aussteller und Bürgen.

an deme neysten mandaghe na sinte Andreas daghe, des heyligen apostelen
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 3
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 3
Überlieferungsart Abschrift, Abschrift vom 10.6.1789 durch den Regierungsrat und Hofarchivar F. Chr. Schmincke, beglaubigt am 8.7.1789 durch die Regierung Kassel
Siegel 15 Siegel als angehängt eingezeichnet, aufgedrückt: Fürstlich Hessisches Casselisches Regierungssiegel
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.18   1350-1399
Datum Aufnahme 2010-07-15
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