Regest

Datum 1472-04-15 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Tilo Wulf (Tiell Wolff) von Gudenberg bekundet, Ruprecht, Erzbischof von Köln etc., habe ihm das Schloß Kogelnberg, die Stadt und das Amt Volkmarsen verschrieben, ihn zum Amtmann daselbst eingesetzt und darüber folgende Urkunde ausgestellt:

Ruprecht, Erzbischof von Köln etc., bekundet, dass Tilo Wulf von Gudenberg ihm auf seine Bitte 1200 oberländische Rheinische Gulden geliehen habe, um den Kogelnberg von den Meysenbug (bugh) auszulösen. Der Erzbischof habe einen Teil der Amtleute und der Ritterschaft zu Westfalen als Bürgen für eine Jahresrente von 120 Gulden eingesetzt. Diese sei aber eine zeitlang unbezahlt geblieben und er habe sie angemahnt. Außerdem habe Rave von Canstein (Kantensteyn) dem Erzbischof auf den Kogelnberg und das Amt Volkmarsen 700 Gulden geliehen, davon Tilo Wulf 200, die von Berinckhusen 100, Fürstenbergs Erben 100, Ritter Johan von Hanxleden (Hanxlede) 100, die von Thüle (Tulen) 100 und Wichart von Ense (genannt Snydewynt) 100, wodurch sich die von Tilo Wulf gezahlte Summe auf 1400 Gulden erhöht. Der Erzbischof überträgt daher nun an Tilo das Schloß Kogelnberg und Volkmarsen amts- und pfandweise mit allen Einkünften und setzt ihn daselbst zum Amtmann ein, nachdem er von ihm das Gelübde der Treue gegenüber ihm und dem Stift und der Gewährschaft für das Stift und dessen Untersassen im Amt Kogelnberg empfangen hat. Tilo und seeine Erben sollen das Schloß mit Geschütz, Wächtern und Pförtnern versehen und verteidigen, es sei denn sie würden gefangen oder getötet oder der Erzbischof würde sie vom Amt lösen. Der Erzbischof hat das Recht der Wiederlösung von Schloß, Stadt und Amt gegen 1400 Rheinische Gulden mit halbjähriger Kündigungsfrist. Tilo soll keines der erhaltenden Rechte weitergeben, die Grenzen des Amtes nicht verändern und keinen neuen Burgbau ohne Zustimmung des Erzbischofs errichten. Tilo und seine Erben sollen nur dem Erzbischof Gehorsam leisten und nur auf seinen besonderen Befehl sich der erhaltenden Rechte entledigen. Im Falle des Ablebens des Erzbischofs soll Tilo dem Dechant und dem Domkapitel zu Köln Gehorsam leisten bis zur Wahl eines neuen Erzbischofs, der die Rechte Tilos bestätigen soll, andernfalls ihm 1400 Gulden auf seine Burg Itter oder in die Stadt Korbach (Kurbeck) zu zahlen sind. Die Amtsniederlegung kann durch Tilo mit halbjähriger Kündigungsfrist und nach schriftlicher Benachrichtigung des Kellners in Arnsberg geschehen. Im Falle der Lösung soll die Summe ungeteilt nach Verstreichen der Frist bezahlt werden. Der Erzbischof darf das Schloß und Amt gegen jedermann benutzen und Reiter dareinlegen, jedoch nicht gegen Tilo. Tilo soll keinen Bündnissen des Erzbischofs mit anderen geistlichen oder weltlichen Herren entgegentreten, aus dem Pfandbesitz heraus keine Fehde führen, niemand Schaden zufügen und seinen Untersassen beistehen. Er soll die Burg in gutem baulichen Zustand halten und in keine anderen Hände kommen lassen. Leistung des Treueides durch Tilo und Siegelankündigung des Erzbischofs.

Gegeben Bonn 1472 April 15 (uff Gudistage na dem Sondage misericordia).

Tilo bekräftigt den Eid, dem Erzbischof Gehorsam zu leisten und die Bestimmungen der Verschreibungsurkunde einzuhalten.

Siegelankündigung des Tilo Wulf. Siegelbitte an den Ritter Baldewin von dem Menwege.

Gegeben wie inserierte Urkunde.
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 22
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 22
Material Pergament
Sprache deutsch
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel Angehängtes Siegel des Tilo Wulf ab, angehängtes Siegel des Ritters Baldewin beschädigt
Siegelankündigung 2
Siegel vorhanden 1
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-07-15
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