Regest

Datum 1484-01-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Erzbischof Hermann von Köln usw. und die Gebrüder Wilhelm und Wilhelm, Landgrafen von Hessen usw. errichten einen Burgfrieden über Schloß und Stadt Kogelnberg und Volkmarsen (Volkmerschen). Der Burgfrieden soll Schloß und Stadt innerhalb der Mauern sowie die Wege dazwischen und zu den Mühlen und Tränken umfassen, solange das Schloß und der Teil des Freigerichtes (frihengerichts), die die Gebrüder Wilhelm entsprechend des Pfandbriefes des Erzbischofs innehaben, nicht abgelöst sind. Alle drei Fürsten verpflichten sich, für die Dauer der Pfandschaft, den Leuten und Ländern der anderen Partei aus und in Schloß und Stadt keinen Schaden anzurichten oder zuzulassen. Keiner soll die Diener oder Untertanen des anderen angreifen oder gefangen setzen, auch soll keiner dem anderen die Ehre kränken oder Lügen vorwerfen (schelden oder logen straiffen), sondern sie sollen friedlich in Schloß und Stadt miteinander leben. Keiner soll den anderen in der Pfandschaft von Schloß und Stadt und Freigericht bedrängen und ihn gewaltsam daraus setzen oder setzen lassen. Sollte jemand eine der Parteien angreifen, Schloß und Stadt Schaden zufügen oder in seinen Besitz bringen, so sollen die anderen das mit allen Kräften verhindern helfen. Hätte ein Feind einer Partei die Pfandschaft erobert, so soll eine Partei dafür nicht den Teil der anderen an sich bringen, er darf auch keinen Vergleich mit dem Feind abschließen, sondern soll das verlorene Schloß wieder in die Hand beider Parteien zurückbringen und nach dem Pfandbrief handeln. Ein Diener oder Untertan, der im Burgfrieden jemanden verwundet oder einen Todschlag begeht, soll in keinem der Länder der Parteien Friede und Geleit finden, ehe er nicht die Tat nach Recht gebüßt hat; auch sind die Untertanen aufgerufen, ihn festzunehmen, ins Gefängnis zu setzen und den Pfandherren zuzustellen. Üble Nachrede (an ere ader gelimpf sprechen ader lugenstraiffen) soll im zuständigen Gericht oder durch gütlichen Ausgleich beigelegt werden. Keine Partei soll einen Feind oder Schadenstifter der anderen wissentlich in Schloß und Stadt aufnehmen und verteidigen, auch soll keine Partei die andere in ihrer Gesetzgebung (gebot noch verbot) oder an ihren Einkünften behindern. Die jetzigen und zukünftigen Amtleute und Knechte sollen auf diesen Burgfrieden vereidigt werden und wenn unter den Parteien Fehde ausbricht, soll keine der Parteien Schloß oder Stadt während dieser Zeit nutzen. Amtleute, Bürger und Einwohner sollen sich während einer solchen Fehde neutral verhalten und keine Gefälle und Renten abliefern. Dieses wird von beiden Parteien eidlich zu halten versprochen. Die Untertanen von Amt, Schloß und Stadt Kogelnberg und Volkmarsen sollen ihre Eide erst leisten, wenn dieser Burgfrieden von beiden Parteien beschworen ist. Wenn eine Partei oder ihre Erben, die Burgfrieden beschwören will, soll sie das vier Wochen vorher schriftlich da ankündigen, wo die andere Partei zu dieser Zeit Hof hält und Zeit und Ort (mailstaidt) einer Zusammenkunft in Volkmarsen für die Ablegung des Eides angeben, zu der die andere Partei Bevollmächtigte, die die Eide entgegennehmen können, entsenden soll. Der Erzbischof und die Fürsten von Hessen verpflichten sich für ihre Nachkommen, daß diese innerhalb eines Jahres nach ihrer Ernennung oder ihrem Regierungsantritt den Burgfrieden bestätigen und mit der anderen Partei Urkunden austauschen.

Siegelankündigung des Erzbischofs Hermann, des Landgrafen Wilhelm von Hessen des Älteren, der auch für seinen jüngeren Bruder mitsiegelt, und des Dechants und Domkapitels (Siegel ad causas) in Köln, das sich verpflichtet, niemanden als Erzbischof anzuerkennen, wenn er sich nicht vorher verpflichtet hat, den Burgfrieden zu bestätigen. Erzbischof und Stift fordern Burgmannen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Amt, Schloß und Stadt auf, keinem Erzbischof oder keinem Kapitel zu huldigen, bevor sie nicht den Burgfrieden beschworen haben. Ebenso wollen es auch die Fürsten von Hessen halten. Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Volkmarsen verpflichten sich eidlich, den Burgfrieden zu halten und kündigen das Siegel der Stadt Volkmarsen an, das auch für die Amtleute, Knechte und Untertanen in Amt, Schloß und Stadt mit gilt.

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Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 24 a
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 24 a
Material Pergament
Sprache deutsch
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel 4 Siegel: 1. Erzbischof Hermann v. Köln, leicht beschädigt, 3. Domkapitel v. Köln, stark beschädigt, 2 und 4 ab (Namenszug auf Pressel)
Siegelankündigung 4
Siegel vorhanden 2
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-07-15
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