Titel/Regest |
Abt Caspar, Prior Johannes, Senior und Küster Johannes, Kellner Caspar und das ganze Kapitel des Stiftes Corvey bekennen, daß die Geylingk, Bürger und Einwohner Volkmarsen, das Hofland und andere Gerechtigkeiten mit Zubehör innerhalb und außerhalb der Stadt Volkmarsen entsprechend einer alten Verschreibung, gekennzeichnet durch Beginn und Ende: Abt Hermann, Prior Johann, Propst Hermann und das Kapitel ... datum 1491 Juli 7 (am donrestage infra octavas visitationies Marie) innehaben. Nach dieser Verschreibung waren die Rechte an der Pfandschaft auf damals lebende Personen beschränkt, nach deren Tod konnte das Stift die Güter und Besitzrechte wieder einziehen. Da aber der Bürger von Volkmarsen, Heyneman Geylingk als rechtmäßiger Erbe der Pfandbriefe und Güter von dem + Abt Franziskus eine Ausweitung der Verschreibung auf andere Personen erwirkt hat, haben die Aussteller gegen eine genügende Summe Gulden eingewilligt, daß Heyneman Geylingk, seine Ehefrau Margarethe und ihre Kinder Johann, Franz, Heyneman, Leborin, Ebeling und Elisabeth, solange sie zusammen oder einzeln am Leben sind, die Pfandschaft und Güter innehaben sollen. Erst nach dem Tode aller genannten Personen kann sich Corvey entsprechend der Hauptverschreibung verhalten, es sei denn, die Erben erwirkten eine Verlängerung.
Siegelankündigung von Abt und Kapitel.
dinsdage nach Mathie apostoli |