Titel/Regest |
Johanns, Grafen von Sayn, Privilegium für die von Selbach und andere wegen des auf dem Malschberge zu bauenden Schlosses Hohenselbach.
Volpracht, Johann, Friedrich und Gerhard, Gebrüder, Eberhard und Friedrich Daube, und Albrecht von Bycken, Ritter, Eberhard und Heyderich, Gebrüder, Dietrich Wolf und Molner, Gebrüder, Johann von Burchbach, Christian Herrn Christian Sohn, Denard und Johann von Gyltzbach, Gebrüder, Friederich von Groitdorf, Friederich und Ernst, Anselms Söhne, Friederich Holzappel, Engelbrecht Herrn Volprechtes Neffe, Johann von dem Staide, Johann von Durrenbach, Gerhard Herrn Wilhelms Sohn, und Johann Herrn Volprechts Bruderssohn, alle gennant von Selbach, werden begnadigt mit dem Berge, den man nannte Malsch, denselben zu bebauen, und das Haus, welches Hoynselbach heißen soll, von dem Grafen und seinen Erben zu Lehen zu tragen, und es ihnen im Notfall offen zu halten; sie sollen einen gemeinen Turm und ein oder mehrere gemeine Tore bauen, und die Turmknechte und Pförtner sollen dem Grafen und seinen Erben zugleich mit den vorgenannten Hausgenossen, jedem Teile zu seinem Rechte, huldigen; dem Grafen, seinen Erben und ihren Untertanen soll aus diesem Hause nie Schaden zugefügt werden, und wenn die Hausgenossen eine Klage haben, sollen sie dieselbe auf rechtlichem Wege verfolgen oder durch Schiedsrichter entscheiden lassen; wenn aber einer unter ihnen dawider tät, sollen ihn die anderen von dem Hause ausschließen und vor Abstellung des Schadens nicht darauf kommen lassen; um die unter den Ganerben selbst etwa entstehende Zwietracht zu entscheiden, soll der Graf jährlich zwei Schiedsrichter unter ihnen ernennen; wenn einer von den Ganerben stirbt, sollen dessen Erben nicht in den Mitbesitz des Hauses zugelassen werden, wenn sie nicht zuvor geschworen haben, alle diese Stücke zu halten; will einer der Ganerben seinen Anteil an der Burg verkaufen oder verpfänden, so soll dies nicht teurer als um zehn kleine Gulden geschehen und an keinen Fremden, sondern nur an einen der Ganerben; um die Burg her sollen sie einen Burgfrieden haben, dessen Grenzen beschrieben sind; und was innerhalb desselben von ihren Knechten, Gesinden und Hofleuten geschieht, sollen sie ohne Zutun des Grafen richten; was aber fremde Leute betrifft, soll von dem Grafen gerichtet werden.
Johann, des Grafen Sohn, Godert von Seyne, Herr zu Heinberg, sein Neffe, und Reinhard, Herr zu Westerberg, sein Schwiegervater (Swegerher), haben an dieser Verhandlung teilgenommen. |