Titel/Regest |
Heinrich von Braunschweig-Lüneburg verspricht, daß die Capitulationsartikel bei der Wahl seines Sohnes Franz zum Bischof von Minden, gehalten werden sollen. Franz versichert u. a. im gleichen Jahre am Sonntage vocem Jocunditatis, die beiden Stiftsschlösser, nämlich den Petershagen und das Huysthomberghe (Hausberge) als steden residencien offt Huysholdinghe in eigener Verfügung zu halten und sie nicht zu versetzen oder zu verkaufen, die übrigen Stiftsschlösser, Städte und Weichbilde nach Kräften zu beschirmen, die Tafelgüter auf keinerlei Weise zu verändern oder zu versetzen, es sei denn mit Einverständnis des Kapitels. Wenn Verpfändungen vorgenommen werden müssen, sollen ausländische Fürsten, Herren und Edelleute davon ausgeschlossen sein, es sei denn, man bedarf ihrer Hilfe in Kriegszeiten. Der Wedigenstein inklsive der Fischerei und anderem Zubehör, soll einzig beim Domkapitel bleiben. Die Schlossbesatzungen und Beamten sollen auch dem Kapitel huldigen und vereidigt werden. Heimgefallene Lehen sollen nicht eingezogen und ohne Einverständnis des Kapitels verkauft, sondern weiter verlehnt werden, es sei denn, dass sie der bischöflichen Tafel zugelegt würden. Neue Schlösser und Befestigungen anzulegen, soll im Stiftsgebiet niemandem gestattet werden. Verträge mit Auswärtigen sind außer im Falle höchster Not nur mit Einverständnis des Domkapitels zu schließen. |