Regest

Datum 1451-12-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: später
Titel/Regest Vergleich zwischen Graf Nikolaus III. und seinem Burgmannen bzw. Untertanen anläßlich der Vertreibung von Graf Otto VI.

Graf Nikolaus bekundet, dass Burgmannen und Untertanen seiner Herrschaft Tecklenburg ("unser herschap to Tekenborg mann und undersaten, christlich und wertlich, vry und eghen") sich an ihn gewandt haben. Von seinem Vater, Graf Otto, sind sie schwer bedrängt und mit Steuern belegt und beraubt worden ("afgeschattet"); dies geschehe immer noch. Graf Otto habe viele seiner Untertanen ("undersaten") aus dem Lande gejagt, ihnen ohne ihre Schuld Gut genommen und das Land verwüstet. Graf Nikolaus begründet ausführlich, warum er sich "dorch god und des gemeinen besten willen" gegen seinen Vater gewendet habe, der große Not über Land und Leute gebracht habe. Sein Vater hat ihm den Zugang zu Schloß Tecklenburg verweigert. Graf Nikolaus hat sich seinerseits an Burgmann und Untertanen gewandt, um Schloß und Herrschaft Tecklenburg in Besitz zu nehmen. Die Burgmannen und Untertanen erkennen ihn als ihren Herrn ("hovetherrn") an, er verspricht sie zu beschützen, insbesondere vor seinem Vater. Eine Einigung mit seinem Vater soll ohne Zustimmen der Burgmannen und Untertanen erfolgen.

Im einzelnen verleiht Graf Nikolaus ihnen folgende Rechte und Privilegien: [1.] Er verspricht ihnen Hilfe im Falle eines Angriffs und öffnet ihnen dazu sein Schloß ("unse schlote").

[2.] Die Eigenleute ("eghene luide") der Burgmänner und Untertanen sollen nicht mehr als mit zwei Diensten pro Jahr belastet werden, einer "by graße", einer "by stro". Wer auf Höfen und Häusern sitzt ("up hoive und huse") fährt jeweils zwei Fuder Holz nach Schloß Tecklenburg, eins zu Pfingsten, das andere zu Weihnachten ("mittwinter").

[3.] Zur Mahlzeit dürfen die Burgmannen und Untertanen sowei diejenigen, die auf ihren Gütern sitzen, ihre Schweinen in die Marken und Holzungen des Grafen treiben. Wer auf Gütern der Burgmann sitzt, soll für dieses Recht eine Abgabe in Form eines Schweins ("Holtschwein") im Werte von zwei oder drei Schilling geben. Das Schwein kann in ihren Häusern geschlachtet und gesäubert werden, nur der Rumpf muss dem Landesherr übergeben werden.

[4.] Bei Streitigkeiten zwischen Graf Nikolaus und einem seiner Burgmannen und Untertanen soll die "Gemeinde" der unbeteiligten Burgmannen schlichten und urteilen. Streit zwischen den Burgmannen entscheidet der Graf mit den beteiligten Burgmannen.

[5.] Der Graf verspricht, nicht ohne Rat und Wissen der Burgmannen ein Bündnis zu schließen, eine Fehde zu führen ("verbinden offte jenige vede macken") oder Fremde als Amtleute einzusetzen.
Archiv   Tecklenburg, Grafschaft
Bestand   Landstände (Ritterschaft), Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Grafschaft Tecklenburg, Landstände (Ritterschaft) - Urkunden, Nr. 1
Überlieferungsart Abschrift und Papier in zwei Fassungen; die ältere (um 1700) ist vom tecklenburgischen Archivar und Notar Friedrich Wilhelm Stammler beglaubigt worden; die jüngere ist eine Abschrift Stammlers aus dem 18. Jh.; Außenaufschrift von Stammlers Hand: "Copia Vergleichs zwischen Graeffen Claußen zu Tekeneburg a(nn)o 1451. N(ume)r(o) 1".
Siegel Der Graf beschwört sein Versprechen und siegelt den Brief.
Literatur Druck: Merten, S. 109-114.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-02-10
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