Regest

Datum [nach 1654-02-26] Suche DWUD Suche DWUD Datum Bestand: früher | später
(So geschehen und verhandelt auff thagh und zeit wie oben iedes ohrts gemeldet.)
Urheber/Aussteller Ernst Heinrich Bordelius, Kurfürstlich Brandenburgischer Richter zu Castrop
Titel/Regest Der kurfürstlich-brandenburgische Richter zu Castrop, Ernst Heinrich Bordelius, urteilt in einem Rechtsstreit des Konvents von Marienborn gegen Ida von der Leithen zu Marten und Bredenscheid als Erbfolgerin des Ehepaars Albert Hanen und Margarete von der Goyen. Vor dem eigentlichen Urteil wird das strittige Rechtsgeschäft geschildert: Das Ehepaar Albert Hanen und Margarete von der Goyen hatte sich am 21.12.1617 (St. Thomae) vom Konvent 200 Rtlr. für eine jährlich abzuliefernde Rente von sechs Malter Korns aus dem Echterhoff zu Merklinde geliehen, um damit einen ungünstigeren Kredit, den die Eheleute vom Gerichtsdiener gegen Lieferung von jährlich acht Malter Korns aufgenommen hatten, auszulösen. Der Echterhoff kam nach dem Tod des Ehepaars durch Erbfall an Ida von der Leithen, jetzt Witwe von Melschede, die die jährlichen Abgaben an Marienborn nicht weiter ablieferte. Am 10.12.1647 kam es darüber zum Gerichtsstreit, den die Konventualinnen mit Hilfe einer an den Richter von Castrop gerichteten, kurfürstlichen Apostille vom 07.09.1647, die die Regelung des Falls verlangte, einleiteten. Daraufhin wurde die beklagte Witwe am 23.01.1648 vom Gericht aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Die Sache des Konvents wurde zunächst von Christoph Munkenbach vertreten, der am 06.02. Marienborner Ansprüche anmahnte, am 23.04. erfolgte dann eine Gegendarstellung der Witwe, der in einer erneuten Gegenklage von seiten des Konvents am 07.05. widersprochen wurde. In einer mündlichen Aussage vom 25.06. bestritt die Witwe abermals, Erbfolgerin des Albert Hanen bezüglich dessen Verpflichtungen gegenüber dem Konvent zu sein und etwas von einer jährlichen Abgabe an das Kloster zu wissen. Diese Aussage ließ sich der neue Rechtsvertreter des Konvents, der syndicus Kumpsthoves, am 09.07.1648 in schriftlicher Form durch den Castroper Richter bestätigen. Da der alte Schuldschein an Maria Himmelfahrt des Jahres 1635 vernichtet worden war, beraumte der Richter am 21.07.1650 einen Gerichtstermin an, an dem vereidigte Zeugen zugunsten des Konvents aussagten, die Witwe ihren Standpunkt aber nur durch ihre eigene beeidigte Versicherung stützen konnte. Zu späteren Vorladungen am 15.09. und 13.10.1650 und am 30.05., 19.09. und 03.10.1652 erschien weder die Witwe noch ein gesetzlicher Verteter. Erst am 31.10.1652 erklärte Gerhard F. von Melschede (wohl der Sohn der Witwe), dass von seiten der Witwe den Aussagen nichts hinzuzufügen sei, woraufhin am 17.11.1653 der Richterspruch erfolgte: Die Witwe wird zur Leistung der sechs malder duplicis verurteilt; sie trägt die entstanden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Dieser Spruch wird am 24.11. vom Kurfürsten approbiert. Die Verurteilte entzieht sich am 09.01.1654 der Verkündigung des Spruchs durch den Gerichtsbüttel, woraufhin am Folgetag die Konventualinnen auf traditionelle Weise durch Torf und Zweig von dem Unterfronen Georg Honnick in den Besitz des Echterhoffs gesetzt werden. Der auf dem Hof sitzende Kolone wird gesondert auf seine Abgabepflicht gegenüber dem Konvent hingewiesen. Am 03.02.1654 bittet der Anwalt der Konventualinnen um die schriftliche Ausfertigung der Überschreibung. Am 12.02. überbringt der Gerichtsdiener Series Ratte die Vorladung zur Güterschätzung an die Verurteilte; es werden vom Gericht zwei Ästimatoren namens Georg Körver und Heinrich auffem Platze bestellt, die die jährliche Pacht schätzen und protokollieren sollen. Es soll dabei folgender Berechnungsgrundsatz angewendet werden: Ein Malter Roggen soll mit 2 1/2 Rtlr., ein Malter Gerste mit 2 Rtlr., ein Malter Hafer ad einen und ein orth reichsthalers. Am 26.02. werden die Forderungen der Konventualinnen auf 505 1/2 Rtlr., die außergerichtlichen Kosten auf 35 1/2 Rtlr. und die Steuer- und Gerichtskosten auf 81 Rtlr., 24 Schilling, 3 Denarien festgestellt. Das ergibt für die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 116 Rtlr., 51 Schilling und 3 Denaren, was auf 105 Rtlr. gerundet (moderiert) wird. Insgesamt ergibt sich so der Schuldenbetrag von 610 1/2 Rtlr., der in jährlicher Rente von 36 Reichstalern, 32 Schilling und 6 Denarien am St.-Martinstag aus dem Echterhoff abgetragen werden soll. Nach dem obigen Berechnungsgrundsatz macht das in Naturalien jährlich 8 Malter Roggen, 6 Malter, 3 Scheffel Gerste und 2 Malter, 2 Scheffel Hafer jährlich aus.

Das Gerichtssiegel und die Unterschrift des Gerichtsschreibers werden angekündigt.

Es folgt die Unterschrift: Lambertus Vißingh, notarius et iudicii castropensis scriba iuratus sub manu propria.
Sonstige Beteiligte Ide von der Leyten, Äbtissin (sonst. Beteiligter) / Albert Hane (sonst. Beteiligter) / Margarete von der Goyen (sonst. Beteiligter) / Christoph Munkenbach (sonst. Beteiligter) / [...] Kumpsthoves , syndicus (sonst. Beteiligter) / Witwe von Meschede (sonst. Beteiligter) / Gerhard F. von Melschede, Sohn der Witwe von Meschede (sonst. Beteiligter) / Georg Honnick, Unterbüttel (sonst. Beteiligter) / Series Ratte, Gerichtsbüttel (sonst. Beteiligter) / Heinrich auffen Platze (sonst. Beteiligter) / Lambertus Vißingh, Gerichtsschreiber (sonst. Beteiligter) / Georg Körver (sonst. Beteiligter)
Archiv   Marienborn, Kloster
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 70
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden, Nr. 70
Material Pergament
Sprache deutsch
Siegel fehlt
Siegelankündigung 1
Siegel vorhanden 0
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-03-04
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