Titel/Regest |
Johannis, Episcopi Lettoviensis, Ablass-Privilegium für das Kloster Keppel.
Die Urkunde enthält, nach einer etwas weitläufigen dogmatischen Einleitung, die Bestimmung, dass alle diejenigen, welche das Jungfrauen-Kloster zu Keppel, Augustiner-Ordens, welcher er, der Bischof, eingerichtet, bei der jährlchen Kirchweihfeier, desgleichen an den vier großen Marienfesten und am Tage Johannes des Evangelisten andächtig besuchen, und zur Unterhaltung seiner Gebäude und anderer Notwendigkeiten eine Beisteuer leisten oder letztere durch eigen Boten ausrichten lassen, 40 Tage und eine Carene Nachlass von der ihnen auferlegten Pönitenz haben sollen; auch sollen denselben gebrochenen Gelübde, in der Beichte vergessenen Sünden, Beleidigungen gegen Vater und Mutter, doch ohne Handanlegung, und unbesonnene Eidschschwüre, die doch nur aus Übereilung und ohne Berührung von Reliquien geschehen sein dürfen, vergeben werden. Zugleich wird bescheinigt, dass ein anderer, aber nicht genannter Bischof, die beiden Altäre in den Abseiten (in absidibus) des Klosters geweiht, und denselben einen vierzigtägigen Ablass verliehen haben, das Dedikationsfest dieser Altäre aber soll mit dem aller übrigen Altäre und des ganzen Klosters zusammen auf den nächsten Sonntag nach Petri und Pauli gefeiert werden.
Dominica prox. ante Mar. Magdal. |