Titel/Regest |
Johanns und Heinrichs, Grafen zu Nassau, erneuertes Privilegium für das Kloster Keppel, wegen der Kirche zu Netphe und der dazugehörigen Güter.
In der Urkunde wird erzählt, dass, obgleich die Äbtissin und der Konvent des Klosters Keppel vormals die Kirchgift zu Netphe und die dazugehörigen Güter, laut alter Briefe, erhalten, dennoch denselben durch verschiedenen Vorfahren der Grafen in diesem Rechte Eintrag getan, und noch zuletzt ein gewisser Johann von Netphe, Hermans Sohn, als Pfarrer eingesetzt worden. Die obengenannten Grafen bestätigen daher, aus besonderer Gunst gegen das Kloster, in welchem ihre Eltern begraben liegen, und welches ohnedies mit Gütern schwächlich genug versehen, demselben alles Recht an der Mitgift zu Netphe, doch unter der Bedingung, das der vorgedachte Johann durch das Kloster in seiner Pfarrei ohne weitere Unkosten bestätigt, und lebenslänglich dabei gelassen werden soll, und dass in der Folge das Kloster die Pfarrei jederzeit mit einem vernünftigen Manne besetzten soll, mit welchem die armen Leute wohl verwehrt sind, widrigenfalls die Grafen sich das Recht vorbehalten, die Sache zu bessern. Von Abgaben an den Erzbischof von Mainz oder anderen geistlichen Herren soll das Kloster jedesmal zwei Drittel, der Pfarrer aber ein Drittel tragen. |