Titel/Regest |
Johanns, Grafen zu Nassau, schiedsrichterliche Beilegung einer Streitigkeit, wegen eines von dem Altar zu Keppel zu Lehen gehenden Gutes zu Beyenbach.
Heynman, Priester, Kapellan des Altars zu Keppel, hatte ein Gut zu Beyenbach an Henchin von Beynbach auf sechs Jahre gegen einen, in der Urkunde näher angegebenen, Geld- und Obley-Zins verliehen, erfuhr aber, dass Henchin das Gut in kleinere Teile zerstückeln, unter dem Vorwand, er habe dasselbe von seinen Eltern geerbt und daher volles Recht darüber; auf Heynemans Klage entschied der Graf Johan von Nassau nach Einsicht der Urkunden und mit Zuziehung seiner Räte, dass Heynman zwar schuldig sei, dem Henchen das Gut die bedungenen sechs Jahre zu lassen, dafür aber seinen jährlichen Zins gebührlich entrichten, und ohne Heynmans Wissen und Willen das Gut nicht zerstückeln solle; nach Ablauf der sechs Jahre aber habe Heynman das Recht, das Gut einzuziehen oder an jemand anderen zu verleihen. |