Regest

Datum 1573-11-14 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor dem Offizial des Hofes zu Münster teilen Johan Volbert, Bürger zu Wolbeck, Johann Ralle der Jüngere und Johann Sandtwech zu Sendenhorst als Vormünder der Kinder des Tilman Ryck, Vogt zu Wolbeck, und seiner + Ehefrau Catharinen Meyes, nämlich Richmoit, Enneken und Gertrudtgen zugunsten ihrer Pflegekinder das elterliche Erbgut; es handelt sich um die im Heiratsvertrag der Eltern festgelegte Aussteuersumme von 600 Talern; ferner um Güter aus der Erbschaft des + Ehepaares Friderich Meys, zu Lebzeiten Rentmeister zu Wolbeck, und Richmoidt Zweivels; ferner um das Erbe ihres + Großvaters Dietherich Tzweivels und dessen noch lebender Gattin Catharina Schnubbels. Die Großmutter legte 1570 in einem Testament und Inventar fest, daß die Güter zusammenbleiben sollten und unter den Kindern des + Rentmeisters und des Tilman Ryck zu gleichen Teilen vererbt werden sollten. Der Vater Tilman Ryck hat zugestimmt, jedem seiner drei Kinder, bei Erreichen des 19. Lebensjahres eine Summe von 433 Talern und 8 Schillingen Münsterscher Währung bar zur Verfügung zu stellen; außerdem wird er seinen Kindern gemeinsam für die Aussteuer (Kistenfüllung) 50 Taler geben oder das Geld den Vormündern anstelle der Aussteuer , um die Aussteuer damit zu besorgen. Geteilt werden sollen ebenfalls Kleider und Schmuck aus dem persönlichen Besitz der Mutter, ausgenommen ist der Trauring, den soll der Vater an sich nehmen. Wenn eins der Kinder vor Erreichen des 19. Lebensjahres heiratet, soll es den Anteil vorzeitig erhalten. Für den Fall, daß eines der Kinder vor der Verheiratung stirbt oder unmündig ohne Leiberben, sollen der Vater und die übrigen Kinder mit dem Anteil nach Landessitte verfahren. Der Vater verspricht die Kinder bis zum 19. Lebensjahr mit Kost, Kleidung etc. zu versorgen. Vater Tilman Ryke leistet Währschaft. Die Vormünder versprechen namens der Kinder keine weiteren Ansprüche auf das elterliche Erbe zu stellen. Der Vater Tilman Ryk soll es weiterhin genießen.

Siegler: Der Offizial.

Zeugen: Herr Johan Balcke, Priester und Meister Henrich Wolterman von Beelen (Belen), Anwalt des Hofes und Beamter der Siegelkammer zu Münster.
Archiv   Mensing, Familie (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 126
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Verein für Geschichte u. Altertumskunde Westfalens, Abt. MS (Dep.), Familie Mensing - Urk., Nr. 126
Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel anhg. Siegel des Offizials.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-07-15
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