Regest

Datum 1578-02-04 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Johan von Din(c)klage der Jüngere, Drost zu Cloppenburg, des + Hugen Sohn zu Din(c)klage schließt mit Gerdrut von Merveldt (Merfeltt), Tochter des Herman von Merveldt zu Westerwinkel (zum Westerwinckell) folgende Eheberedung:

1. Der Bräutigam nimmt die Braut auf den halben Anteil seiner elterlichen Güter, wie sie sein + Vater Hugo von Din(c)klage besessen hat, als Ehefrau an. Von diesen Gütern hat er einen Teil ererbt; die beiden anderen Teile wurden von seien Brüdern Hugo und Thoma von Din(c)klage zu Osnabrück und Verden (Vehrden), Domherr, rechtmäßig an sich gebracht. Der Brautvater will seiner Tochter 4.000 Rtlr. Mitgift geben. Sollte die Braut innerhalb Jahresfrist nach der Hochzeit versterben, so soll nur die Hälfte des Brautschatzes gefordert werden.

2. Da der Bräutigam seine Güter ungeteilt mit seinen Brüdern besitzt, kann er seiner Braut keine Morgengabe anweisen. Als Ersatz will er bis zum Zeitpunkt einer Güterteilung mit seinen Brüdern seiner Braut jährlich 20 Taler zahlen. Sobald die Teilung erfolgt ist, soll er sein Erbe als Morgengabe nach Landessitte bestimmen.

3. Wenn der Bräutigam vor der Braut nach kinderloser Ehe stirbt, wird die Ehefrau mit dem Brautschatz und 2.000 Talern, dem halben Teil der Zugewinn-Güter, der Morgengabe, mit den zur Erbteilung kommenden Lebensmitteln (Mosseteil) und der fraulichen Gerechtigkeit versorgt. Vor Erhalt dieses Besitzes kann sie nicht aus den Gütern gewiesen werden.

4. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben und Leiberben hinterlassen, so soll seine Gattin im Falle einer erneuten Heirat mit der Hälfte des Brautschatzes und der Hälfte des Musteils, der Hälfte der fraulichen Gerechtigkeit , aber der ganzen Morgengabe versorgt werden.

5. Sollte die Ehefrau jedoch Witwe bleiben, und falls sie nicht mit den Kindern auf den Gütern bleiben will, darf sie die Leibzucht, und wenn diese nicht angewiesen ist, den dritten Teil der Güter genießen. Sie sollte mit ihren Schwägern dann bald vergleichen. Ein Leibgeding-Haus steht ihr in Dinklage oder in Vechta (binnen der Vechte) zu. Solange kein Vergleich erfolgt, soll sie sich an den Drosten und an die eingebrachten Quoten des Erbhauses und die Güter zu Dinklage halten.

6. Wenn die Mutter bei den Kindern bleiben will, soll sie die Güter verwalten und die Kinder gut erziehen. Falls dies nicht geschieht, erhalten die Kinder Vormünder, die Mutter bekommt dann die Leibzucht zugewiesen. Auf die übrigen Güter soll sie dann zugunsten der Kinder verzichten.

7. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt Kinder, so soll der Vater bei erneuter Heirat den Brautschatz der ersten Frau an die Kinder aus erster Ehe abgeben. Die Kinder aus zweiter Ehe sollen ebenfalls den Brautschatz der zweiten Mutter vorab erhalten. An den Gütern besitzen alle Kinder gleiche Rechte.

8. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und hinterläßt Kinder, die ihrerseits ohne Leiberben vor der Mutter sterben, so fällt das Erbe an die Schwertseite. Die Mutter erhält dann neben eingebrachtem Brautschatz, Wiederkehr, Morgengabe, Musteil und fraulicher Gerechtigkeit noch 1200 Taler.

9. Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne männliche Erben zu hinterlassen, so sollen seine Töchter aus den Gütern in Eintracht ausgestattet werden. Das Erbe fällt dann an die Schwertseite des Stammes, der den Namen von Din(c)klage trägt.

Zeugen auf der Seite des Bräutigams: Rudolff von Din(c)klage, Domherr zu Bremen und Minden, Propst zu Wildeshausen, Henrich von Din(c)klage, Domherr zu Osnabrück, und Herman von Din(c)klage zu Quakenbrück, fürstlich osnabrückischer Landrat; auf der Seite der Braut: Herman von Merveldt (Merfeltt), Brautvater, Borchartt von Westerholt(t) zur Alst (Alsch) und Adrian von der Hege zu Hoetmar.

Bräutigam und Zeugen siegeln mit Petschaften.
Archiv   Mensing, Familie (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 129
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Verein für Geschichte u. Altertumskunde Westfalens, Abt. MS (Dep.), Familie Mensing - Urk., Nr. 129
Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel 7 anhg. Siegel.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-02-21
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