Regest

Datum 1595-06-04 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(auf Sontag den vierdten monatz Junii)
Titel/Regest Wilhelm Ketteler, Sohn der Eheleute Herman Ketteler zu(r) Assen (Aßen) und Sythen (Syten) und Alheidt von Diepenbrock (Deipenbroch), schließt mit Annen von der Hege, Tochter des + Adrian von der Hege zu Hoetmar (Hoettmar) und Seppenhagen und dessen Gattin Agnes von Merveldt (Merfelt) folgenden Ehevertrag:

1. Der Vater des Bräutigams gibt dem jüngeren Ehemann das Gut Sythen im Amt Dülmen, Kirchspiel Haltern, mit Bauten, Mühlen, Wiesen, Weiden, Wäldern etc. mit allem Zubehör an Erbgütern, Allodialgütern und Lehensgütern in den Kirchspielen Dülmen (Dulmen), Haltern (Halteren), Seppenrade (Sepperade), Lüdinghausen (Ludingkhausen), Hiddingsel (Hiddinxsell), Reken (Reeken), Bossendorf (Boßendorff), Lippramsdorf (Lipranstrup); ferner die genannten Vestischen, Grollischen [1] und Bocholtischen Güter, die in unterschiedlichen Ämtern, Herrschaften und Kirchspielen belegen, zum Haus Sythen gerechnet werden. Zu Lebzeiten behält sich der Vater des Bräutigams die Verwaltung der benannten Güter vor. Das junge Paar soll seinem Stand gemäß mit Kleidern, Dienstboten und Pferden ausgestattet werden. Solange das Ehepaar beim Vater Ketteler bleibt, erhält es zum Handpfennig 100 Rtlr.

2. Sollte das junge Ehepaar mit dem Vater nicht auskommen und einen eigenen Haushalt führen wollen, verspricht Herman Ketteler für den Unterhalt mit jährlich 200 Rtlrn. zu sorgen. Er will dann mit seinem Sohn die Einkünfte der Güter überprüfen und gegebenenfalls einen weiteren Beitrag für die Küche beisteuern.

3. Zur weiteren Absicherung des Brautpaars Ketteler gegenüber den übrigen Brüdern Ketteler verzichten Herr Dietheriche und Herr Herman Ketteler auf ihr Anrecht an Sythen ebenso wie die beiden unmündigen Brüder. Der älteste Bruder Conradt Ketteler ist schon mit dem Gut Assen (Aßen) ausgestattet worden. Die beiden unmündigen Söhne sollen nach ihrer Volljährigkeit pflichtgemäß durch ihren Vater ausgestattet werden.

4. Die Güter zu Sythen sollen nicht weiter als bisher belastet werden.

5. Die Braut bringt als Mitgift ihre Anteile an den Gütern zu Hoetmar und Seppenhagen als älteste Tochter mit in die Ehe ein; Güter mit allem Zubehör im Stift Münster, Amt Wolbeck u. a. in den Kirchspielen Hoetmar und Ahlen (Alen) belegen. Sie sollen zusammen bleiben. Eine Güterteilung findet erst anläßlich einer Hochzeit ihrer Schwester Gertrudt statt. Die Schwestern bleiben gemeinsam bis zu diesem Zeitpunkt in den Samtgütern sitzen.

6. Als Morgengabe schenkt der Bräutigam seiner Braut das Gut Ostendorf im Kirchspiel Seppe(n)rade mit allem Zubehör. Sollte es innerhalb Jahresfrist nicht zu einer Anweisung der Leibzucht kommen, erhält die junge Ehefrau den dritten Teil des Kettelerschen Gutes als Leibzucht.

7. Der zuletzt überlebende Ehepartner soll im Fall einer mit Kindern gesegneten Ehe bei den Kindern auf den Gütern bleiben, solange er sich nicht wieder verheiratet.

8. Sollte das der Bräutigam Ketteler sein und er sich wieder verheiraten wollen, dann ist ihm das auf der Halbscheid seiner anerbrachten Güter erlaubt.. Das Haus Sythen soll nach seinem Tode uneingeschränkt bei den Vorkindern verbleiben. Auch die von der ersten Ehefrau mit eingebrachten Güter soll er zu Lebzeiten verwalten. Sie werden in einem Inventar vom brautvater im Falle einer Verpfändung für die Kinder sichergestellt. Auch die Kleider und Kleinodien der Mutter fallen an die Kinder aus erster Ehe. Dem Witwer steht in diesem Fall neben der Halbscheid seiner eingebrachten Güter auch die Halbscheid seiner vermachten Leibzucht als Nutzung zu.

9. Falls die Braut der zuletzt überlebende Partner einer mit Kindern gesegneten Ehe bleiben sollte, so soll auch sie in Gütergemeinschaft mit den Kindern leben, solange sie Witwe ist.

10. Sollte sie jedoch ein zweites Mal heiraten wollen, so ist ihr das auf der Halbscheid ihres eingebrachten Vermögens gestattet. Eins der Güter Hoetmar oder Seppenhagen soll jedoch dann an die Vorkinder fallen. Sie selbst darf außerdem die Halbscheid ihrer Leibzucht jährlich genießen.

11. Sollten aus der ersten Ehe keine Söhne, sondern Töchter, in der zweiten aber Söhne aus ritterlichem, adeligen Geschlecht hervorgehen, sollen die Söhne aus zweiter Ehe zur Erhaltung des Stammes und Namens die Töchter aussteuern.

12. Sollten die Söhne der zweiten Ehe kinderlos sterben, gilt die Regelung so als ob keine Söhne jemals geboren wären. Mit den Vorkindern soll dann die vorige Vereinbarung getroffen werden.

13. Die Söhne aus erster Ehe sollen die Töchter aus der zweiten Ehe aus den väterlichen Gütern aussteuern, damit diese beieinander bleiben.

14. Ist die zweite Ehe kinderlos, erhält die Ehefrau beim Tode ihres Gatten das von ihr mitgebrachte Gut neben ihren Kleidern, Kleinodien wie auch für die frauliche Gerechtigkeit und Gerade 500 Rtlr.; außerdem die Halbscheid des Zugewinns erblich, die andere Hälfte aber neben der Morgengabe und Leibzucht sowie einem Hof oder eine Wohnstatt in Münster zur Nutzung.

15. Sollte die Braut vor ihrem Ehemann ohne Hinterlassung von Leibeserben sterben, erhält der Ehemann Ketteler seine in die Ehe eingebrachten Güter, die Halbscheid der hinzu gewonnenen Güter, vorab erhalten, dazu den dritten Teil der durch seine Ehefrau angefallenen Güter und die Hälfte des Zugewinns als lebenslange Leibzucht. Nach dem Tode fällt dieser Teil an die Herkunftsfamilie der Frau zurück ebenso wie Kleider, Kleinodien und fraulicher Zierat.

16. Sollten nach dem Tode eines der Elternteile auch alle Kinder nacheinander sterben, erbt zwischenzeitlich ein Kind nach dem anderen unter Ausschließung des Elternteiles. Letztlich sollen die Stammgüter, wenn alle Leibeserben verstorben sind, nicht auf den letztlebenden Elternteil, sondern auf die Herkunftsseite zurückfallen. Der letztlebende Elternteil muß in diesem Fall von den nächsten Erben mit 3.000 Rtlrn. abgefunden werden.

17. Verpfändungen werden nicht auf "gereide" Güter, sondern nur auf Erbschaften und Immobilien angerechnet.

18. Die Brautleute willigen in einem letzten Punkt darin ein, sich gegenseitig zu "donieren", zu "begiften" oder zu "beleibzüchtigen". Jeder soll in seinem Teil frei stehen und bleiben.

19. Jeder Vertragspartei wird eine Ausfertigung übergeben. Es siegeln und unterschreiben:

1) Herman Ketteler der Ältere
2) Wilhelm Ketteler
3) Conradt Ketteler zu Aßen
4) Dietherich Ketteler, Domherr zu Münster
5) Herman Ketteler, Domherr zu Hildesheim
6) Georgh Ketteler zur Werburg(h) [2]
7) Adolff Herr zu Merveldt (Merfeldtt)
8) Jost von Galen
9) Adolff Nagel(l) zu Itlingen (Etlinge), Droste
10) Lutze Nagel(l), Domprobst
11) Friedrich von(n) Twickel (Twicklo) zu Hengelo [3] (Hengell), Droste
12) Luleff von Galen zu Ermelinghof.


[1] Grollo, Niederlande; südöstlich Assen.
[2] bei Spenge.
[3] Niederlande.
Archiv   Mensing, Familie (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 145
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Verein für Geschichte u. Altertumskunde Westfalens, Abt. MS (Dep.), Familie Mensing - Urk., Nr. 145
Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel von den 14 Siegeln das 2., 3., 4., 5., 6., 9., 10., 11., 12., und 13. ab
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-01-28
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