Titel/Regest |
Ferdinand, Reichsfürst zu Schwar(t)zenberg, Herr zu Gimborn, kaiserlicher Rat, Kämmerer und Obristhofmeister der Kaiserin ernennnt kraft der seinem Vater Johann Adolph erteilten und teilweise zitierten Vollmacht Kaiser Leopolds vom 20.10.1671, die auch für dessen Rechtsnachfolger gilt, den Adolph Henrich Linden, Dr. beider Rechte und Advocatus cellerariae, wegen seiner juristischen Studien in Theorie und Praxis in wien, Heidelberg und Speyer und nach Ausübung juristischer Tätigkeit in Münster in Westfalen, zum kaiserlichen Hofgrafen (comes palatinus). Er hat das Recht, geeignete Personen zu Notaren, öffentlichen Schreibern und Richtern zu machen. Außerdem darf er uneheliche Personen legitimieren. Ausgenommen sind Fürsten, Grafen, Freiherrn und Personen adeligen Geschlechts. Schließlich darf der Hofgraf bürgerliche Wappenbriefe und die Venia actatis verleihen. Ein Verstoß gegen diese Erhebung wird mit 300 Mark lötigem Gold bestraft. |