Regest

Datum 1319-09-14 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Datum et actum anno Domini Mo CCCo XIX in Exaltatione Sancte Crucis)
Titel/Regest Propst Johannes von Schwalenberg, Priorin Waldradis und der Konvent des Klosters Gehrden gründen mit Zustimmung des Paderborner Bischofs Dietrich, des Paderborner Propstes Bernhard von Lippe, des Dekans Ludolf und des gesamten Kapitels zum Nutzen des Klosters und seiner Hörigen eine Stadt beim Kloster und bestimmen folgende Rechte und Pflichten ihrer Bewohner. Der Status der Hörigen, vulschult genannt, der Wachszinspflichtigen und der Pfründner, soll weder zum Positiven noch zum Negativen verändert werden. Die Stadteinwohner erhalten Hausstätten als erblichen Besitz. Wer sein Haus oder seine Hofstelle verkauft, muß dem amtierenden Propst zwei Pfennige pro Mark geben, allgemein vorhure genannt, und soll dem Käufer vor dem Gerichtsstand das Haus oder die Hofstelle übergeben. Ferner sollen die Einwohner dem Propst pro Hofstelle alljährlich am 29. September zwei Schillinge Brakeler Währung und vier Hühner sowie zu Ostern vier Unzen (= ein Drittel = 80) Eier abliefern. Darüber hinaus haben die Einwohner kleine Zehnten, oychteme genannt, zu zahlen, und zwar auch diejenigen, die außerhalb der Stadt wohnen. Des weiteren müssen sie dem amtierenden Propst von den außerhalb der Stadt gelegenen Gärten alljährlich am 29. September einen Schilling Brakeler Währung als Abgabe entrichten. Für den Verkauf in der Stadt gebrauten Biers sind dem Propst pro Faß vier Brakeler Pfennige und für den Verkauf eines importierten Biers pro Faß ein Heller auszuhändigen. Jeder Bäcker ist gehalten, dem Propst von seinem Verkauf, allgemein beckede genannt, ebenfalls einen Heller zu geben. Bürgermeister und Ratsherren der Stadt dürfen nur auf Beschluß und mit Zustimmung des amtierenden Propstes gewählt werden. Im Hinblick auf die Strafverfolgung wird festgelegt, daß auf Totschlag keine Geld-, sondern die Todesstrafe steht. Ist ein Täter flüchtig, dürfen seine Frau und seine Kinder ungehindert weiter im Besitz ihrer Güter bleiben. Wenn jemand einen anderen mit Waffen, eckede wapene genannt, verwundet hat, soll das Urteil von der Entscheidung des Propstes, vorsate genannt, abhängen. Sofern der Angeklagte durch den Propst der Schuld überführt ist, sollen dem amtierenden Propst 13 Mark, vier Schillinge und drei Heller als Wiedergutmachung gezahlt werden. Für Körperverletzung durch Schlagen, dunnslech genannt, muß der Täter 60 Schillinge je zur Hälfte an leichten und schweren Pfennigen zahlen, von denen der Propst zwei Drittel und ein Drittel die Bewohner erhalten sollen. Das Opfer erhält drei Schillinge als Entschädigung. Wer zu einer Gerichtsverhandlung gerufen oder vorgeladen wird und der ersten oder zweiten Aufforderung nicht nachkommt, hat einen Schilling leichter Pfennige als Bußgeld zu entrichten. Falls die Person ein drittes Mal nicht vor Gericht erscheint, soll der Richter auf Haus und Hof des Beklagten zugunsten des Klägers urteilen, allgemein tohus unde to have genannt. Abschließend wird verordnet, daß die Stadtbewohner dem Propst den Treue- oder Lehnseid, in der Landessprache hulde genannt, zu leisten haben.

Propst Johannes, Kloster Gehrden und die Stadt kündigen ihre Siegel an.
Archiv   Gehrden, Kloster (z. T. Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 14
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Kloster Gehrden - Urkunden (z. T. Dep.), Nr. 14
Material Papier
Überlieferungsart Abschrift 17. Jh., Textwiedergabe nach dem Gehrdener Kopiar fol. 33v-34v
Literatur Teildruck: WUB 9, 1808, vgl. auch ebd. Nr. 1739. Drucke: Nikolaus Kindlinger, Geschichte der Deutschen Hörigkeit insbesondere der sogenannten Leibeigenschaft. Mit Urkunden, Berlin 1819, Nr. 67, S. 369-372; Paul Wigand (Hg.), Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Westphalens, Bd. 4, Lemgo 1831, S. 99-101.
WUB Bd. 9
WUB Nr. 1808
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.17   1300-1349
Datum Aufnahme 2010-07-16
Datum Änderung 2011-01-19
Aufrufe gesamt 5610
Aufrufe im Monat 1904