Regest

Datum 1422-07-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(dusent verhundert in de(m) twe unde twintegesten yare an synte Jacobs avende, des helligen apostels)
Titel/Regest Der Knappe Dietrich (Dyderich) von Niesen (Nyhusen) stiftet mit Bewilligung Dietrichs von Moers (Dyderckes van Moerze), Ebfs von Köln und Administrators (vorstenders) des Bistums (stichtes) Paderborn, und mit Zustimmung des Paderborner Domkämmerers und Archidiakons der Stadt Gehrden (Gherden), Rudolf von Winzingerode (Rolffes van Wintzing[erode], sowie der Priorin und des ganzen Konvents des Klosters (stichtes) Gehrden für sich, seine Eltern und Erben zu einem ewigen Gedächtnis einen neuen Marienaltar, gelegen unter der Treppe, die zum Nonnenchor hinaufführt, ausgestattet mit einem Kapital von 300 Rheinischen Gulden, für die man bis zum nächsten 11. November (synte Mertins dage) Renten und Einkünfte kaufen soll. Sodann sollen er und nach seinem Tode der Älteste seiner Erben das Altarlehen, immer, wenn es frei wird, einem geeigneten Priester überlassen. Falls aber kein Sohn (myner rechten man lyves erven neyn) vorhanden ist, soll die älteste [...] [Tochter] das Lehen verleihen. Gibt es keine [Tochter], fällt das Lehen (leynware) an das Stift Gehrden, das dann den Priester bestellt, jedoch so, daß der Altar ein Lehen bleibt. Als erstem überträgt Dietrich von Niesen den Altar dem Herrn Wygande van de(m) Rodenberge, der mit seinem Gelde und seiner Mühe zur Ausstattung dieses Lehens beigetragen hat. Wird es in Zukunft frei, sollen die Priorin und der Konvent innerhalb eines Monats einen Priester bitten (bidden) [unsicher, kaum leserlich]. Falls der sich als geeignet erweist, werden Dietrich, seine Erben oder seine älteste Tochter das Lehen ohne Verzug vergeben. Den vorgeschlagenen Priester muß der Konvent in einer besiegelten Urkunde dem Aussteller oder dem, dem die Verleihung dann zusteht, bekannt geben. Der Belehnte muß ihr Pfründner (provener) werden und bei ihnen wohnen. Versäumen sie den Vorschlag drei Monate lang, dürfen Dietrich, seine Erben oder seine Tochter einen Priester bestellen, der dann vom Kloster zuzulassen ist und dort wohnen muß, wobei es ihm frei steht, ob er Pfründner werden will. Ein Pfründner muß nach seinem Tode ein Drittel seines Nachlasses für das Altarlehen lassen. Zwei Drittel fallen an den Konvent. Der Konvent muß einem Pfründner Wein und Oblaten stellen, die Hilfe des Küsters gewähren und für die Hütung (quekes) seines Viehes sorgen. Dem Pfründner und seinem Gesinde muß man, wenn es nötig ist, die Wiesengatter (visen porten) aufschließen. Der Inhaber darf die Mühle auf dem Hof des Klosters - wie andere Pfründner - gebrauchen, ebenso zu seinem Nutzen Holz, Wasser und Weide. Der Inhaber - Pfründner oder nicht - erhält einen Schlüssel zur Klosterkirche (mFnstere). Im Falle von Mißverständnissen zwischen [...] und Altarinhaber sind [...] und der Konvent Schiedsrichter. Gibt es aber jemanden, der [...] ist, so soll der bei seinem Tode ein Drittel seines Nachlasses zur Verbesserung des Lehens bei diesem belassen. Diesen Teil soll ein solcher Inhaber mit Zustimmung des [...] als Rente anlegen. Der zweite Teil fällt an das Kloster (dem stichte unde convente), und den dritten Teil darf er beliebig vererben. Er muß auch Wein und Oblaten selbst besorgen und für die Hütung seines Viehes sorgen. Zu diesem Lehen soll Kloster Gehrden dem Inhaber ein Haus und eine Hausstätte frei zur Verfügung stellen ([vr]yggen), und ihn in deren Besitz schützen. Sodann dürfen Dietrich und seine Erben den Altar mit Eisen- oder Holzwerk ausgestalten (bewerken), für eine bessere Abschließung sorgen (beyseren beslut maken), ihre Grabstelle (grafft) dort haben und eine Kapelle davon machen. Wigand und seine Nachfolger müssen zum Lobe Gottes, zur Ehre der Jungfrau Maria, den Eltern Dietrichs wie ihm selbst zum Troste wöchentlich drei Messen lesen, eine davon am Sonntag für die Jungfau Maria. In dieser Messe darf das Offertorium nicht eher beginnen als in der Kirche, und was geopfert wird, soll der Inhaber (rector) [...] tun (doen) zu [...] des Klosters, ausgenommen am Kirchweihtage des Altars (sunder wen to dem altare kermysse ys). An diesem Tage darf der Inhaber das Opfer behalten. Werden ihm Testaments[...] oder Seelgedächtnisse [zuteil], muß er ein Drittel [...]. An den sieben Hochzeiten und an den Aposteltagen muß er mit seinem Chorhemd (ruchelen) auf dem Chore singen helfen. Bittet ihn [der ...], Messe zu halten oder ihm zu helfen, darf er, sooft er es tut, mit [...] zu Tische gehen. Das Kloster darf das Lehen nicht unter dem Vorwand eingehen lassen (vorghan laten), daß ein Inhaber nicht Pfründner werden will, sondern es immer wieder austun. Alle dies Artikel müssen genau eingehalten werden, und wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, soll der zuständige Archidiakon für Korrektur sorgen. Wenn einzelne Renten oder Einkünfte zurückgekauft werden, muß der Inhaber des Lehens das Kapital mit Zustimmung des Klosters baldmöglich neu anlegen. Ebf Dietrich von Köln bestätigt als Administrator des Bistums Paderborn diese Stiftung und nimmt sie in seinen Schutz und stellt sie unter geistliche Freiheit. Er kündigt das große Siegel der Offizialitäten (officialiteten) seines Hofes zu Paderborn an. Rudolf von Winzingerode als Kämmerer und Archidiakon, Priorin Luthrud und der Konvent sowie Dietrich von Niesen versprechen Einhaltung dieses Stiftungsvertrages.

Dietrich von Niesen kündigt sein Siegel an.
Archiv   Gehrden, Kloster (z. T. Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 18
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Kloster Gehrden - Urkunden (z. T. Dep.), Nr. 18
Bemerkungen erhebliche Fehlstellen durch Fraß
Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel an Pergamentstreifen anhängende Siegel verloren
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-07-16
Datum Änderung 2011-01-27
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