Titel/Regest |
Die Brüder Nolte und Siverd Bose (gheheiten de bozen), Knappen, verpfänden an Ludolf von der Oldenburg (Ludolve van der Ouldenborg), seine Frau Geseke, ihre Erben oder dem Inhaber des Briefes gegen eine Schuld von 24 oberländischen, vollwichtigen rheinischen Goldgulden für den Fall, daß sie diese nicht am nächsten Osterfest (up den hochtijd paschen erst volgende date dussen breves) zu Nieheim (Nym) bezahlen, alljährlich zwei Molt Korn und zwar zwei Viertel (verdel) Roggen, zwei Viertel Gerste und zwei Viertel Hafer aus ihrem Zehnt zu Yelentorpe bei Pömbsen (pomessen) mit dem Zusatz, daß auch ein Käufer oder Pfandhalter dieses Zehnten die zwei Molt Korn zu Nieheim jährlich auszahlen soll. Die Brüder geloben volle Währschaft. Sie verpflichten sich, dem Ludolf einen Willebrief der Edelherren zur Lippe zu besorgen, wenn diese volljährig geworden sind. Wiederkauf und Kündigung der Schuld sind jeweils zwischen Ostern und Pfingsten anzukündigen und treten am nächstfolgenden Martinstag in Kraft.
Siegelankündigung der Aussteller. |