Titel/Regest |
Vor dem päpstlichen und kaiserlichen Notar Johannes Molitoris vergleichen sich Arnoldt von und zu Brenckenn und Frau Guda verwitwete vonn Brenckenn geborene Spiegelinne in folgender Weise: 1. der von Frau Gudaeingebrachte Brautschatz von 4500 Rtlr., der ihr aus den Brenckischen Gütern wieder zusteht, wird ihr auf die Güter verschrieben und mit einer jährlich zu Ostern zahlbaren Rente von 225 Rtlr., die erstmals 1638 zu zahlen ist, oder in Korn verzinst. Die Rente kann nach vorheriger halbjährlicher Kündigung in Teilen unter entsprechender Kürzung der Zinsen abgelöst werden. Auch Frau Gudakann die Rückzahlung ihres Kapitals in drei Terminen verlangen. Sollte Frau Guda vor Rückzahlung des Kapitals sterben, sollen ihre Erben im ersten Jahr nach ihrem Tod keinen Zins erhalten, dann aber die oben ausgemachten Regelungen eintreten. Zu Gunsten Brenckens darf die Rente nicht an einen Dritten verkauft werden, wofür der Witwe ihre privilegia dotis als stille Hypothek auf den Brenckischen Gütern verbleiben. 2. Als Leibzucht erhält Frau Guda das unterste Haus zu Brenken am Wasser als Sitz. Da sie dort ihr Korn nicht lagern kann, soll ihr dazu ein Platz auf dem Berg angewiesen werden, bis der vonn Brencken beim Leibzuchtshaus eine Scheune erbaut. Weiter erhält sie die dem Haus nächst gelegene Wiese mit dem großen und kleinen Baumgarten und dem Hopfengarten, den kleinen Anger auf dem Teich und vier Morgen vom dabei liegenden Kamp. Doch soll der vonn Brenckenn die zwei Wiesen, die die Witwe von Herman auf der Brede pfandweise hat, während der Zeit der Leibzucht nutzen dürfen, doch bleibt der Witwe ihr Pfandgeld daran vorbehalten. Weiter sollen der Witwe jährlich zwei Morgen Landes für Kohl (kumpst) und zwei Morgen für Leinsamen bestellt werden, wofür sie aber den Samen liefern muß, und das Flachs soll durch des Junkers Dienste nach Haus geführt und mit Hilfe der Mägde der Witwe bearbeitet (gegedet) werden. Frau Gudasoll jährlich einen Morgen Holz für Hopfenstangen sowie das notwendige Brenn- und Feuerholz erhalten, das durch des Junkers Dienste gehauen und zu ihr nach Haus geführt werden soll, sofern sie keine Pferde hat. Weiter erhält sie jährlich jeweils ein Fuder Roggen, Gerste und Hafer, jeweils ein halbes Malter Weizen und Erbsen, vier Scheffel Rübsamen, drei Fuder Gersten- und Roggenstroh, sechs feiste Schlachtschafe, 30 Hühner, 300 Eier und sechs Handdienste. Bei voller Mast darf sie 10 Schweine, bei halber Mast fünf Schweine eintreiben. Ihre Faselschweine soll der Schweinehirte des Junkers mit auf die Weide treiben. Auch sollen für sie 50 Milchschafe, die sie melken lassen soll, gefüttert werden. Hat sie Landarbeiten zu verrichten, sollen diese vom Junker gegen die gewöhnliche Gebühr gemacht werden. Die Witwe soll schließlich nach discretion Wild erhalten und in der Fastenzeit mit Fisch beliefert werden. Die Leibzucht gilt nur so lange, wie der Witwenstand währt. Die Witwe verzichtet hiergegen auf 2.500 Rtlr., die ihr im Ehevertrag aufgrund des Todes ihres Ehejunkers zugefallen waren. Sollte aber Arnoldt vonn Brencken ohne Leibeserben sterben, soll diese Summe seiner Witwe Anna Barbara geb. von Niehauszen zufallen, so lange sie im Wiwenstand bleibt, und dann dahin gehen, wohin sie gebührt. Damit haben sich beide Seiten über dasjenige, was Frau Gudaaufgrund ihres Ehevertrages an den Brenckischen Gütern zusteht wegen erworbener Mobilien und der Paraphernalgüter, und wegen der 2.500 Rtlr. verglichen, ausgenommen ihre Morgengabe, die ihr auf Lebenszeit zusteht. In Paderborn im Haus der Witwe des Ludolpf Meyer auf der Pader in der vorderen Stube. |