Titel/Regest |
Lodewich van Rostorff, Kanoniker der Kirche zu Paderborn, erklärt, daß ihm Herr Albert van Haxthusen, Propst zu Busdorf, sein Vater Albertund seine Großmutter Wylle van Elmeringhusen urkundlich ihren Hof zwischen den Höfen der Dompropstei und Dechanei für 50 rheinische Gulden unter der Bedingung verkauft haben, daß für den Fall, daß der genannte Propst Albert vor seiner Großmutter Wyllesterben sollte und diese dann den Hof selbst wieder bewohnen möchte, Wyllebinnen eines Vierteljahrs nach Alberts Tod die 50 Gulden zurückzahlen soll und der Aussteller dann nach Ablauf des Vierteljahrs den Hof räumen soll. Sollte Wille nach Bezahlung und Rückgabe des Geldes sterben, soll der Hof wieder an den Aussteller gelangen, der dann den Erben der Wille 50 Gulden geben soll und damit wieder in seinen Besitz gelangt, wie dies die Urkunde enthält, die der Aussteller erhalten hat. Sollte Wille den Rückkauf innerhalb eines Vierteljahrs nach Alberts Tod nicht vornehmen, so verliert sie jegliches Recht an dem Hof. Will der Aussteller den Hof verkaufen nach dem Recht der Kanoniker, so soll dies ohne Einspruch der Wille geschehen, die allerdings ihr oben beschriebenes Recht behält. Auf Bitte des Lodewich, der derzeit kein eigenes Siegel hat, siegeln für ihn Herr Henrik van Dryborch, Domkellner, und Herr Johan Bruggeman, Propst an der Gokirche. |