Regest

Datum 1423-02-02 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(ipso die Purificationis beate Marie virginis)
Titel/Regest Symon Edelherr zur Lippe (to der Lippe) versetzt die drei Teile seines Schlosses Schwalenberg (Swalenberch), Schloß und Stadt, mit allen Rechten, die zur Herrschaft Lippe gehören, dem Johan van Haxthuszen und dessen Erben für 1450 rheinische Gulden, von denen 200 Gulden mit seiner Einwilligung und dem Rat seiner Amtmänner am Schloß mit Rechnungslegung verbaut werden sollen. Die Pfandnehmer dürfen das Schloß nutzen, doch soll es dem Aussteller offen stehen. Will dieser vom Schloß Krieg führen, soll ihm und seinen Leuten Platz eingeräumt werden. Während des Krieges soll der Aussteller das Schloß mit bewaffneten Leuten, mit Wächtern und Pförtnern besetzen und dafür sorgen, dass die Pfandnehmer keinen Schaden erleiden. Nach Beendigung des Krieges soll das Schloß wieder geräumt werden. Sollte den Pfandnehmern ein Unrecht geschehen, soll dieses binnen eines Monats nach der Meldung beseitigt werden. Streitigkeiten mit den Leuten des Edelherrn soll dieser binnen eines Monats bereinigen. Geschieht dies nicht, mögen sie sich selbst vom Schloß aus helfen, bis ihnen der Edelherr beisteht. Die Pfandnehmer sollen den Edelherren und seine Leute vom Schloß nicht verunrechten. Geschieht dies unwissentlich, sollen sie das Unrecht binnen 14 Tage nach der Mahnung beseitigen. Der Edelherr wird das Schloß während der Pfandschaft verteidigen, ebenso sollen auch die Pfandnehmer das Schloß wahren. Eine Belagerung soll nach Möglichkleit abgewehrt werden. Sollte das Schloß wegen des Edelherrn verloren gehen, so sollen die Pfandnehmer bei der Rückeroberung helfen, nach der sie dann wieder in ihre Rechte eintreten. Wird das Schloß binnen eines Jahres nicht wieder zurückgewonnen, sollen die Pfandnehmer ihr Geld zurückerhalten. Geht das Schloß wegen der Pfandnehmer verloren, wollen beide Seiten die Rückeroberung betreiben. So lange dies nicht geschehen ist, müssen der Pfandgeber auf sein Schloß und die Pfandnehmer auf ihr Geld verzichten. Nach einer Rückeroberung treten die Pfandnehmer wieder in ihre Rechte ein. Will der Pfandnehmer oder seine Erben das Schloß wieder einlösen, soll er dies ein Jahr zuvor ankündigen. Die Rückzahlung soll dann in Horn erfolgen und die Pfandnehmer mit ihrem Geld auf drei Meilen Geleit erhalten. Falls die Pfandnehmer ihr Geld wieder haben wollen, sollen sie das ebenso ein Jahr zuvor ankündigen. Die Rückzahlung erfolgt dann in der schon beschriebenen Weise. Nach Rückzahlung der Summe hat die Übergabe der drei Teile des Schlosses zu erfolgen. Falls die Pfandnehmer etwas auf dem zugehörigen Land gesät haben, sollen jeweils zwei Freunde von beiden Seiten die Entschädigung festsetzen, die ihnen zu zahlen ist. Einigen sich diese nicht, soll den Pfandnehmern die Abnutzung bleiben. Sollten die Pfandnehmer zu der festgesetzten Zeit nicht ihr Geld erhalten, dürfen sie die drei Teile an ihre Genossen, aber nicht an Feinde des Edelherrn zu den gleichen Bedingungen verpfänden. Diese neuen Pfandnehmer sollen dann vom Edelherrn eingesetzt werden und ihm Bürgen stellen, ebenso wie Temmeund seine Erben dies getan haben. Sie sollen von diesem Schloß halten die Strasse, Geleit, Frieden und Sühne. Sollte das Schloß wegen des Stifts Paderborn oder wegen eines Bischofs abgängig werden, sollen Johan van Haxthusen und seine Erben binnen eines halben Jahres ihr Geld zurückerhalten. Siegelankündigung des Ausstellers.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk; Signaturen (N. 26; Litt. V 2 N. 14).
Archiv   Abbenburg
Bestand   A Altes Archiv, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 47
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Samtkiste 6
Überlieferungsart Abschrift auf Papier des Johannes Voslaw, Paderborner Kleriker und kaiserlicher Notar.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-13
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