Regest

Datum 1453-04-06 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(des vrydaiges in dem Pasche vyrdaigen)
Titel/Regest Herman de Schylder und Werner Knocke haben zwischen dem Knappen Johan van Haixthuszen und dem Knappen Diderik van Hersze den folgenden Schied verabredet. Diderich soll das Amt zu Borchen, den Amtshof ebenda und die zugehörigen Güter und Einkünfte zugunsten des Johan und seiner Erben seinem Lehnsherren auflassen und diese sie zu Herren machen. Bezüglich des Dorfes zu Heerse (Hersze) soll Diderik dasjenige Recht, das seine Vorfahren und er hatten und noch haben, so wen men to Hersze eyne vrowen kuset unde de dar ynforet, wat perdes se dan dar in ryt, wen se dar van syttet, dat sulk pert dan syn syn solle unde wesen, abtreten sowie alle seine Lehnware, Leute und seine Lehnsmannen auffordern, ihre Güter von Johan zu empfangen und nach dessen Tod von seinen Erben. Wenn Diderich den van Haixthusen diese Wohltat eines Verwandten (machlyke truwe) erweist und seine Güter abgibt und sofort darauf verzichtet und sie auflässt, so soll Herr Henrich van Haixthusen, Dompropst zu Paderborn, Diderich mit einem Knecht zu sich in sein Haus und seine Kost nehmen sein Leben lang und ihm eine Kammer und ein Bett und jährlich einen Rock geben. Jährlich an den vier Hochfesten soll er je zwei rheinische Gulden an Zehrgeld erhalten. Nimmt er statt des Knechtes eine Magd, die ihn betreuen soll, und will er ihr in seinem letzten Willen etwas vermachen, so soll man ihr nicht mehr als 20 Gulden geben. Dies soll der Dompropst tun, sofern er Diderich überlebt. Sollte der Dompropst vor Dyderik sterben, so sollen Johan und seine Söhne Diderich diese Verpflichtungen übernehmen, falls Diderich dies wünscht. Will er dies nicht, so sollen Johan und seine Söhne ihm mit Willen des Lehnsherrn ihren Zehnten zu Haxthausen sein Leben lang überlassen. Diderich hat dann dem Domkapitel zu Paderborn die Pacht von 10 Malter Roggen und 10 Malter Hafer zu zahlen und soll den Rest für sich behalten, der sich jährlich auf 30 Malter Korn beläuft und wohl an 50 Malter, wenn er den Zehnten selbst fährt oder fahren lässt. Sollte Diderich keine 30 Malter beziehen können, so sollen die van Haixthusen ihm aus den Einkünften des ganzen Amtes zu Haxthausen das fehlende Korn ergänzen. Beide Seiten wollen die vereinbarten Punkte erfüllen und entsprechende Urkunden ausstellen. Es siegeln der Dompropst Hinrich, Johan, Gotschalk, Henrich van Haxthustzen und Diderich van Hersze.

Zeugen: Herr Diderich Preyn, Priester, Mencke van Hengelndern und Johan Weddeskamp.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerke; Signaturen (33; Litt. B 5 N. 14; Paq. K No. 14).
Archiv   Abbenburg
Bestand   A Altes Archiv, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 84
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur A IV 8
Überlieferungsart Ausf.-Perg.
Siegel 5 anh. Siegel: 1. Henrich van Haixthusen (Rest), 2. Johan van Haixthuszen (Rest), 3. Gotschalk van Haixthuszen (Rest), 4. (ab), 5. (ab).- Am Kopf der Urkunde ist ein Streifen herausgeschnitten worden.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
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