Regest

Datum 1593-09-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Hildesheim
Titel/Regest Einigung über die Hildesheimer Landwehr.

Zu wissen, als sich zwischen eines erbarn rats der stadt Hildensheim verordenten landtwersherrn an einem und den sambtlichen erben und holten der Ilsen andersteils irrunge und mißverstende diserwegen zugetragen, das gemelte landtwehrsherrn die erben beschuldiget, als solten sie ihrer landtwehr zu nahent gehauen haben und sie derwegen dem herbringent zuvolge wegen des eingriefes und schadens zur abtracht gefordert, die erben aber dessen nicht gestanden, dahero sich der strafe verweigert mit der anzeige, ob sie woll die cohercition und strafe an der landtwehr nicht fechteten, so hetten sie doch beschuldigter maßen nicht gefrevelt, sondern uff den neunten und zehenden fueß ungefehrlich an der branen des landwehrs graben anzurechnen und also uff dem ihren, in maßen sie dessen von alters bemechtiget, und weiter nicht gehauen, mit bitte, sie darbei unbetrubet zu lassen und die strafe einzustellen.

Die landtwehrsherrn aber solchs angebens auch nicht gestanden und dagegen unter andern eingewendet, das sie der entzs, wo nicht drei oder vier und zwanzig weiniger oder mehr, jedoch zum weinigsten nach ausweisunge einer alten eichen und anderer urkunde sechszehen fueß zu becreftigen hetten und weil der schade daruff geschehen, als konnten sie von angeregter strafe altem gebrauche zuwider nicht abstehen und weren bedacht, die frevellers mit der vestunge zu verfolgen, inmaßen dan auch damit verfahren und etzliche personen aus der stadt vorfestet worden, das demnach nach eingenomenem augenschein und weiter erkundigunge die bischofliche hildensheimische rete den handel zur gute gezogen und mit beiderteile gutem wissen, willen und beliebunge guetlich vertragen, hin und beigelegt also und dero gestalt, obwoll die holten ihrer gutsherren interesse sehr hart angezogen und daß sie sie ohne deren vorwissen in sachen nichts schließliches eingehen konten vormeldet, das sie noch nach allerhand motiven, so ihnen zu gemute gefuhret, neben den landtwehrsherrngewilliget, das funfzehen fueß von der branen des landtwehrs graben anzurechnen abgemessen und uff den funfzehenden fueß, zukunftiger unwiderruflicher scheidunge und abschneidunge aller ferneren mißvorstende, wandelsteine, und zwischen dieselbe ein hage gesatzet und gepflanzet werden soll, jedoch woferne der hage uber die gedachten wandelsteine sich ausbreiten und wachsen wurde, das a[l]sdan derselbe von landtwehrsherrn und dienern uff der erben anregunge geknicket und soweit abgehauen werden soll, das die wandelstein unbedecket sein mugen. Da aber desselbe uff ahndunge von den landtwehrsherrn vorseumet wurde, uff solchen fall sollen die erben des abhauens am hagen nur wie obstehet und weiter nicht vor sich bemechtiget sein, in maßen dan auch den vorfesteten die strafe und vestunge uff beschehene bitte erlassen und hiemit die eingefallene irsalen zu grunde vorglichen und vertragen sein solten. Und darmit die absteinunge desto furderligst geschehen und zu werke gerichtet werden muchte, so haben vorgesachte landtwehrsherrn sich erbotten, bei ihren herrn und oberen, einem erbaren rate, die mugliche beforderunge zu tunde, daß zue solcher behuef die steine, soviel deren nottig, von ihren kulen sollen gefolget und vorehret werden, dagegen die erben und holten der Ilsen sich vorheißen und zugesaget, die steine bei die stedte zu fuhren und zu beschaffen, inmaßen die herrn rete und tumbprobstische commissarien in beibestand ihrer leute neben einem erbaren rate sich auch erbotten, jemandes aus ihrem mittel bei die absteinunge zu verordenen, darmit allen dingen desto richtiger nachgangen und obgesagte gebrechen als gutlich hin und beigelegt sein und bleiben muchten. Weil aber streit zwischen den parteien nicht weiter als die Ilse und den haben nur allein sich erstrecket, angezogen, so soll auch dieser vertrag ferner nicht alse uff die holzungen daselbst gemeint sein, alles getreulich und ohne gefehrde. Urkund ist dieser vertrag mit anhangendem churfurstlichen secret
Archiv   Alme
Bestand   Hildesheimer Besitzungen, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 4
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2010-12-13
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