Regest |
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Datum | 1653-08-22 Suche DWUD Suche Portal | Datum Bestand: früher | später | ||||||
Ausstellungsort | Münster | |||||||
Titel/Regest | Die heimgelassenen Räte Bischof Christoph Bernhards von Münster schlichten im Streit zwischen den Gustherrn der Ostbever Mark und Wilhelm Schenckinck zu Bevern, Drost zu Sassenberg, im gütlichen Vergleich zwischen den Vertretern des Domkapitels nämlich Otto Henrich Korff gen. Schmising, Dompropst, Eberhardt von Mallinckrodt, Domkelner, Matthias Johann Korff gen. Schmising, Domherr zu Münster und Domkantor zu Hildesheim, Adolf Nagel zu Loburg, kaiserlicher Obristleutnant, Caspar Korff gen. Schmising zu Tatenhausen, Johannes Stove, Pater zu Rengering, und Dr. Johann Droste als Gutsherren sowie deren Beistand Dr. Albrecht Bochorst und Dr. Hermann Oisthof, Syndikus resp, Gograf des Domkapitels zum Bakenfeld, sowie Wilhelm Schenckinck zu Bevern, Drost zu Sassenberg, und dessen Beistand Adrian Dietrich de Voß und Lic. Johann Buck. Schenckinck behält das Prädikat Erbholzrichter und das Recht zur Substitution eines Holzrichters und Schreibers. Statt des verlangten Holzknechtes werden vereidigte Scharmänner vorgesehen. Der Erbholzrichter erhält freies Brand- und Zimmerholz aus der Mark ohne Anweisung, aber eine Anzeige ist erforderlich, ebenso wie die des Hauses Loburg, des Pastoren und des Vikars im Wysch und Haarhaus. Wegen der vielen Bierbrauerei auf Haus Bevern verspricht Schenckinck dafür aus eigenen Waldungen 30 Fuder Holz zu nehmen. Der Erbholzrichter kann 30 Schweine und einen Bär vorab in die Mark treiben, zusätzlich zu dem am Teroge im Haus Bevern gezogenen Schweinen. Der Erbholzrichter erhält von den beim Holzgericht unentschuldigt Abwensenden 1 Scheffel Gerste. Bestrafung des überzähligne Schafeinstriebs durch die Erbexen, Überprüfung 2 x im Jahr zusammen mit Scharmännern. Beschlagnahmtes Vieh kann zurückgekauft werden. Strafgelder fallen zu einem Drittel an den Erbholzrichter, zu zwei Drittel an die Erbexen für die Mark. Festlegung der Zahl der eingetriebenen Schafe. Reglung des Plaggenmeiens und des Fallholzes. Meldung der Bruchfälligen wöchentlich. Die Scharmänner haben zur Mastzeit 2 zusätzliche Schweine frei einzutreiben, ebenso die Diener des Hauses Bevern, die sonntags die Aufsicht in der Mark haben. Das Topholz wird als Brandholz den Häusern Bevrn und Loburg zugerechnet, nicht dem Vogt zu Bevern oder den Dienern zu Loburg. Der Vogt erhält als Ersatz von den genannten 30 Fudern des Erbholzrichter 5 Fuder. Alle nach 1609 nicht bewilligten Kotten und Zuschläge in der Mark sind festzustellen und dann ist mit ihnen gemäß den Regeln des Holtings von 1339 zu verfahren. Ank. des fürstlichen Siegel. |
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Archiv | Darfeld | |||||||
Bestand | Bevern, Haus, Urkunden | alle Regesten | |||||||
Signatur | 844 | |||||||
Benutzungsort | LWL-Archivamt für Westfalen | |||||||
Formalbeschreibung |
Ausf., Pergament, Unterschrift des Sekretärs God(fried) Quante. S. anh., ab Rückvermerk Regest. Präsentationsvermerk vom 1.3.1701 zum Prozeß Schenckinck gegen Nagel zu Loburg Dabei Zettel mit Regest und Nr. 3tio sowie Zettel mit Vermerk Jos. Thüsings, daß ein Exemplar deim Teilungstermin vom 08.08.1823 zu den Kommissionsakten übergeben wurde. |
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Projekt | Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) | |||||||
Systematik |
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Datum Aufnahme | 2010-10-13 | |||||||
Datum Änderung | 2010-12-04 | |||||||
Aufrufe gesamt | 1658 | |||||||
Aufrufe im Monat | 6 | |||||||
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