Regest

Datum 1422-07-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(an synte Jacobs avende des helligen apostels)
Urheber/Aussteller Dietrich von Niehaus
Titel/Regest Mit Erlaubnis des Herrn Dyderickes von Moerze, Erzbischofs zu Köln und Vorstehers des Stifts Paderborn, des Herrn Rolffes van Wintzingerode, Domkämmerers zu Paderborn und Archidiakons, der Stadt Gehrden, des Propstes, der Priorin und des ganzen Konvents des Klosters Gehrden stiftet der Knappe Diederich van Nyhausen zum Seelenheil seiner Eltern, Erben und aller Christen ein neues Lehen am Altar Unser lieben Frau unter der Treppe des Jungfernchores, wenn man aus dem Münster auf den Jungfernchor geht, zu Gehrden. Das Lehen ist mit 300 rheinischen Gulden dotiert, die bis kommenden Martini in Renten angelegt werden sollen. Die Verleihung des Lehens an einen geeigneten Priester behält der Stifter sich und seinen männlichen Leibeserben vor. Ist kein männlicher Leibeserbe vorhanden, soll die Verleihung durch seine älteste Tochter geschehen. Ist auch eine Tochter nicht vorhanden, soll das Lehen durch das Stift vergeben werden. Erster Lehnsträger ist Herr Wygand van dem Rodenberge, der mit seinem Geld die Stiftung des Lehens unterstützt hat. Wird das Lehen frei, sollen Propst, Priorin und Konvent des Klosters Gehrden binnen eines Monats schriftlich einen geeigneten Priester vorschlagen, der dann von Dyderich oder seinen Erben unverzüglich belehnt werden soll. Dieser Priester soll provener des Stifts werden und in Gehrden wohnen. Benennt das Stift binnen eines Monats keinen passenden Priester, so können Dyderich oder seine Erben einen Priester belehnen, der vom Kloster zugelassen und, falls er es wünscht, provener werden soll. Ist der Inhaber des Lehens ein provener und stirbt im Besitz des Lehens, so soll er ein Drittel seines Nachlasses dem Lehen und zwei Drittel dem Kloster hinterlassen. Den proveneren, die das Lehen innehaben, soll der Konvent Wein, Oblaten, Hilfe des Küsters und Viehhude zur Verfügung stellen. Dem Rektor, der provener ist, und seinem Gesinde soll man die Visenpforte öffnen, sofern er es wünscht. Auch darf der Rektor die Mühle des Klosters auf dem Hof und Holz, Wasser und Weide gebrauchen wie die anderen provener. Der Rektor soll einen eigenen Schlüssel zum Münster erhalten. Einen Streit mit dem Propst sollen die Priorin und der Konvent entscheiden. Ist der Rektor kein provener, soll er ein Drittel seines Nachlasses dem Lehen und ein Drittel dem Kloster vererben, während er ein Drittel frei vererben darf. Für Wein, Oblaten und Viehhude hat er selbst Sorge zu tragen. Erlangt der Rektor ein Haus oder eine Stätte, so soll das Kloster diese freien. Und darop mach ich Dyderich unde myne erven den altar myt yseren eder myt holte bewercken, byseten, beschlut maken, myne graff darinne hebben unde myne erven eyne capellen van maken. Herr Wigand und seine Nachfolger sollen wöchentlich eine Messe lesen, auch am Sonnabend von Unserer lieben Frau St. Marien. Die Messe soll er erst nach dem Offertorium in der Kirche beginnen. Erhält er eine Opfergabe, soll er diese dem Propst für das Kloster geben. Opfer, die am Weihfest des Altars (to dem altare kermysse) dargebracht werden, darf er behalten. Erhält er testamentarische Gaben oder Seelengedächtnisse, soll er davon ein Drittel dem Propst geben. An den sieben Hochfesten und Aposteltagen soll er im Chorhemd im Chor singen helfen und anwesend sein. Bittet ihn der Propst um die Lesung der Messe und um Mithilfe, so soll er mit dem Propst an dessen Tafel speisen. Sollte die Verleihung des Lehens an das Kloster gekommen sein, so soll dieses mit der Verleihung nicht zögerlich sein, auch wenn der vorgesehene Priester kein provener werden will. Der Archidiakon soll darauf achten, dass die genannten Punkte eingehalten werden. Wird eine zur Fundation gehörige Rente abgelöst, soll der Rektor das Geld mit Zustimmung des Propstes und Konventes erneut in Renten für das Lehen anlegen. Der Erzbischof genehmigt und bestätigt die Altarstiftung und lässt auf Bitten des Stifters mit dem großen Siegel des Offizialats des Hofes zu Paderborn siegeln. Ebenso stimmen der Domkämmerer Rolff van Wyntzingerode als Archidiakon, der Propst Arnd, die Priorin Luckrad und der Konvent des Stiftes Gehrden sowie Dyderich von Nyhausen der Stiftung zu und siegeln.
Archiv   Driburg
Bestand   Gehrden, Kloster, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 23
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Abschrift.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-13
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