Regest

Datum 1491-06-11 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(den sonavent vor Viti)
Titel/Regest In ihrem Schnadestreit haben sich das Kloster Gehrden und die von Mengersen an das Domkapitel und die Räte der Städte Paderborn und Warburg wegen eines Schiedes gewandt. Diese haben Schiedsleute eingesetzt, die Folgendes festgesetzt haben: Als Vertreter der Landschaft haben Herr Hinrick van Ymmessen, Domherr, Volmer van Brenken, Amtmann zum Kalenberg, und zwei Bürgermeister zu Warburg auf dem Landtag mit den von Mengersen vereinbart, dass beide Seiten bis kommenden Michaelis (1490) ihre Klagepunkte mit dem Domkapitel, denen von Warburg und einem unparteiischen Angehörigen der Ritterschaft entscheiden sollen. Können sie das nicht, sollen sie zwischen Michaelis und Cathedra Petri eine Entscheidung herbeiführen. Die von Mengersen haben damals bemerkt, dass es nicht nur um die Schnade gehe, sondern auch Fischerei und Gehölz zu Osterhusen und Eckhusen betroffen seien, welche Streitpunkte ebenfalls mit der Schnade entschieden werden sollen. Beide Seiten haben sich am 23.08.1490 (up sunte Bartholomeus avende) darauf geeinigt, alle Streitfragen von den Schiedsrichtern klären zu lassen und bis dahin die Holzmark nicht zu nutzen. Für das Kloster haben Herr Johan Blomberch, Sekretär, Conradus Scheper, Vogt, für die von Mengersen diese selbst dieses Abkommen gebilligt. Die Stadt Warburg hat jeder Seite darüber eine mit ihrem Sekret besiegelte Urkunde ausgestellt. Domdechant und Domkapitel sowie die genannten Bürgermeister und Räte entscheiden nunmehr: Beide Seiten sollen den früher gebilligten Kompromiß einhalten. Wegen der Schnade haben die Stiftsjungfern eine von Arnd van der Borch und anderen gesiegelte (Schnade-)Urkunde vorgelegt, gegen die die von Mengersen eingewandt haben, dass die Schnade nicht nach Landrecht verkündet und abgegangen worden sei. Die Schiedsrichter erklären hierzu, dass die Feststellung einer Schnade nach Landrecht in der Kirche verkündigt werden müsse und auch diejenigen, die die Schnade wiesen, dies auf Verlangen einer Seite beschwören müßten. Diese Bedingungen seien nach dem vorgelegten Schnadebrief eingehalten worden. Beide Seiten sollen die Ländereien, die sie bis zum Ausbruch dieses Streits genutzt haben, so lange in ruhigem Besitz behalten, bis eine Seite gegenüber der anderen Ansprüche erhebt, die dann gerichtlich festgestellt werden sollen. Domkapitel und die Städte Paderborn und Warburg kündigen ihre Sekretsiegel an.
Archiv   Driburg
Bestand   Gehrden, Kloster, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 27
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Abschrift.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
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