Regest

Datum 1499-01-08 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(des nesten dinstages na der hylligen drey konynge dach)
Titel/Regest Johan van Luitzgeroidt, Landdrost des Stifts Paderborn, bestätigt einen Schied, der heute in Anwesenheit von Räten des Erzbischofs von Köln bzw. Bischofs von Paderborn zwischen dem Kloster Gehrden einerseits und Herman, Lyppolt, Jorgen und alle van Mengerssen geschlossen worden ist. Die beiden Parteien sollen für die Marken und Gehölze, an denen sie beide berechtigt sind, einträchtig Knechte einsetzen, die jeder Seite ihre Rechte wahren sollen. Das Kloster darf wöchentlich am Sonnabend 4 Fuder unfruchtbares Holz aus dem Saltholt, zusammen 208 Fuder, zur Feuerung holen lassen. Fruchtbares Holz darf nur mit Genehmigung der anderen Partei gehauen werden. Die van Mengerssen verzichten auf alle Ansprüche an dem Cluysholt, von dem das Kloster Gehrden sagt, dass es sein eigen sei und in der Dalhauser Mark liege. Auf die Klage der Stiftsjungfer Neese van der Asseborch, dass Herman van Mengerssen ihre Ehre verletzt habe, und Hermans folgende Erklärung, dass er keine Jungfer beleidigt habe, vielmehr seine Ehre von den Jungfern gekränkt worden sei, verkündet der Landdrost, dass solche Kränkungen in überschäumendem Zorn (dorch waert in haistigen tornyngen oplopende moide geschein) ausgestoßen worden seien und beide Seiten in ihrer Ehre ungekränkt seien. Wegen des Tritts, den Jorgen van Mengerssen dem Johan, dem Eseltreiber des Klosters Gehrden, durch sein Pferd gegeben hat, entschuldigt sich Jorgen damit, dass es versehentlich und ohne Absicht geschehen sei. Er soll sich deswegen bis kommenden Ostern mit dem Eseltreiber vertragen. Falls dies nicht geschieht, will der Landdroste einen Schiedsspruch fällen, der dann von beiden Seiten angenommen werden muß. Der Eseltreiber erklärt sich unter Eid damit einverstanden. Dieser Schiedsspruch soll von beiden Seiten eingehalten werden. Wer dawider handelt, soll dem Erzbischof und Bischof eine Strafe von 200 rheinischen Gulden zahlen. Jede Seite erhält von diesem Schied eine vom Landdrosten besiegelte Ausfertigung.

Zeugen: Herr Wyllem Vestphalln, Domdechant, und Herr Dyderick Varnsell, Domkämmerer, Junker Berndt Edelherr zu Buren und Hinrick Westphalen.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk; Vermerk über die Kraftloswerdung der Urkunde bei der Teilung der Samthölzer; Signatur
Sonstige Beteiligte Wilhem von Westphalen (Zeuge) / Didrich Varnsell (Zeuge) / Bernd zu Buren (Zeuge) / Hinrick von Westphalen (Zeuge)
Archiv   Driburg
Bestand   Gehrden, Kloster, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 31
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur G 10
Überlieferungsart Ausf.-Papier
Siegel aufgedrücktes Siegel
Literatur Druck: Westf. Zeitschrift 39 II (1881) S. 26-28 (nicht einwandfrei).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
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