Regest

Datum 1695-07-18 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Urheber/Aussteller Joannes Henricus Tilenius
Ausstellungsort Paderborn
Titel/Regest Joannes Henricus Tilenius, kommissarischer Archidiakon, erlässt folgende Synodaldekrete an die Pfarreingesessenen zu Gehrden: 1. Die Pfarreingesessenen sollen dem Sakrament, das zu Kranken getragen wird, die gebührende Ehrfurcht erweisen. 2. Um Wahrsagerei, Unzucht und ketzerischen Aberglauben vorzubeugen, die häufig durch Landstreicher in die Dörfer getragen werden, sollen von Bürgermeistern, Rat und Richter diejenigen fremden Personen, die kein Zeugnis über sich vorweisen können und sich weigern, den Ort zu verlassen, zum Archidiakon gebracht werden. 3. Wer Vieh über den Kirchhof treibt, soll 2 Goldgulden Strafe zahlen. Diejenigen, die auf den Kirchhof gehende Türen haben, sollen bei derselben Strafe binnen 14 Tagen andere Türen zum Austreiben des Viehs machen lassen. 4. Der Befehl zur Reparierung des verfallenen Kirchwegs wird wiederholt. Der Pfarrer soll bei seinen Versehgängen nicht gefährdet sein. Bis Michaelis soll der Weg bei Strafe von 10 Goldgulden wiederhergestellt werden. 5. Die Zusammenkünfte, Saufereien und das Tanzen der jungen Gesellen, Knechte, Haustöchter und Mägde an Festtagen werden erneut verboten. 6. Wer in den Ehestand treten will, soll hierüber bei Strafe von 3 Talern zeitig den ordentlichen Pfarrer wegen der Untersuchung eventueller Ehehindernisse informieren. 7. Die Müller sollen an Sonn- und Feiertagen während der Messe nicht mahlen. 8. An Sonn- und Feiertagen soll nichts zum Bleichen ausgelegt werden.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Driburg
Bestand   Gehrden, Kloster, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 73
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Abschrift.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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