Titel/Regest |
In dem Streit zwischen Borchart einerseits und seinen Brüdern Jürgen und Christoffer von Oienhuisen wegen der paderbornischen Lehngüter zu Merlhausen, Schonebergh und Nihem, die nach dem Aussterben der von Rengersshuisen dem Bischof von Paderborn heimgefallen und 1545 allein an Borchart verlehnt worden sind, sowie wegen der übrigen hinterlassenen Güter ihres Vaters Cord haben als Schiedsmänner Herman von Veermunden, Drost zum Dringenberg, Schoneberg Spiegell und Heinrich von Collen, paderbornischer Kanzler, von Seiten Jürgens und Christoffers und Johan Werpup, Jurg von Breneken und Magister Heinrich Hundt, hessischer Rat, von Seiten Borcharts folgenden Vergleich zu Brakell vermittelt: 1. Borchart verzichtet auf alle Ansprüche gegen das väterliche gut Eickholte. 2. Jürgen und Christoffer verzichten auf ihre Ansprüche gegen die Güter der von Rengershuisen und erkennen Borcharts Belehnung von 1545 an; lediglich die Güter zu Berchem [Bergheim] und das Kovengut zu Berchem, die Cord van Oinhuisen vor 30 Jahren von den von Rengershuisen erkauft hat, sollen zu Eichholz geschlagen werden. 3. Jürgen und Christoffer geben an Borchart zwei vom Stift Paderborn lehnrührige Hufen Landes vor Nihem [Nieheim], die jetzt Heinrich in der Mollen, Bürger zu Nihem, als Meier bewirtschaftet, einschließlich der rückständigen 6 Molt Korn. 4. Borchart soll die vom Vater als Heiratsgut erhaltenen Güter zu Piddenhuisen behalten. 5. Christoffer überläßt dem Borchart eine jährliche Rente von 3 Molt Salz zu Uffeln. 6. Die übrigen Forderungen Borcharts sollen durch Zahlung von 400 guten Joachimstalern zu künftigen Ostern abgegolten werden. 7. Weil zum Gut Eichholz keine Dienste gehören, überläßt Borchart seinen Brüdern jährlich 12 Tagesdienste aus Schonebergh. 8. Die Mutter der drei Brüder erhält lebenslängliche Brenn holznutzung im Schonebergischen Gehölz. Zweifache Ausfertigung. - Regest: Oeynhausen Urk. Nr. 350. |