Regest

Datum 1524-09-25 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Sonntag nach Mattheus)
Titel/Regest Die zwischen dem Abt und Konvent von Marienmünster einerseits und Arnd v. Oienhausen andererseits entstandenen Irrungen werden durch die Räte des Bischofs Erich v. Osnabrück und Paderborn sowie des Edelherrn Symon v. d. Lippe und schließlich des Domkapitels von Paderborn in folgender Weise beigelegt; 1. Für die 'Konninckfriggen guder', die Hans Queckes, Hans Dode und Tile Voß unterhatten, soll Arndt v. Oienhusen dem Abte das Geld, um das die Güter verpfändet sind, auf künftigen Ostern reichen, und die Güter wieder zum Haus Oldenburg nehmen. 2. Der 4 Hoven und des Eddeser Broickes halben, die der Abt von den v. Falckenberge gekauft hat, die aber von + Johann v. Oienhusen bzw. seiner mit Henrick Rengerßhuisen verheirateten Tochter [Ilse + 1528] herrühren, sind Arnd und sein Bruder nicht berechtigt zur Klage; wenn die nachgelassene Tochter Johanns [Ilse] die Güter dem Abte nicht lassen will, soll sie klagen. 3. Arndt soll die Klage, die er der Fischerei, des gehauenen Holzes und Bollen wegen vorgebracht, fallen lassen. 4. Bezüglich der vom Abte von Marienmünster vorgebrachten Klagen wird folgendes vereinbart: a) es ist durch Brief und Siegel festgestellt, daß der Zehnte zu Entorp dem Kloster zusteht und ihn ebenso wie den Zehnten zu Folckoldeßen behalten darf. Soweit Arndt den Zehnten dem Abte in diesem Jahr 'uth der schune entfordt', soll Arndt ihm 4 Molt Korn erstatten. b) wem der Rothtenden zu Entorp und Folckeldessen zusteht, wissen die Räte nicht, die Sache soll dem Bischof und dem Edelherrn vorgetragen werden. c) de Roithtenden tho Limeke soll dem v. Oienhusen samt dem Hovettenden gemäß dem darüber aufgerichteten Vertrage verbleiben; der Abt und Arndt sollen die Ältesten auffordern und eine Schnade machen lassen, 'wo uth sich solche theinde to Limecke erstreckt'. d) wegen der 150 Gulden Hauptsumme, die Arndt samt den seit einigen Jahren rückständigen Zinsen dem Kloster schuldet, soll Arndt über die rückständigen Zinsen eine Verschreibung über 50 Gulden geben und diese samt den 150 Gulden in einer Summe in Goldgulden auf Sommersell verschreiben und mit 4 % verzinsen. Der erste Zins ist auf Michaelis über ein Jahr [1525] fällig. e) die weiterhin dem Abte schuldigen 90 und 27 Gulden soll Arnd binnen Jahresfrist bezahlen. f) Wegen des Dienstes der Männer zu Entorp und Elbrechtgen soll es bei dem vorigen Vertrage beliben, auch der Vertrag wegen dem Woethberge soll in Karft bleiben; ob aber die Männer, die dem Kloster zustehen, zu Gericht gefordert werden können, 'wie andere im Gau gesessene', sollen die Landesherren entscheiden. g) Ob Marienmünster die Schaftrifft zu Entorp hat oder nicht, sollen ebenfalls die Landesherren entscheiden. h) Wegen der Mast am Langenforst, Jungholt, Oisterholt, Woethberge und Lathberge, soll man sich an die zuvor begangene Schnade halten und Arndt sie nicht übertreiben und jeder seinen Teil für sich gebrauchen. i) Die Klage wegen der Pferde, wegen etlicher niedergeschlagener Schweine und des Schäfers soll fallen gelassen werden. 2 Ausfertigungen und jeder Partei 1 übergeben.
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 209
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
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