Regest

Datum 1691-05-23 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Brüderlicher Rezeß über die Teilung der Güter zwischen den 4 Brüdern Philipp Adolph, Carl Eberhard Gustav, Henrich Hermann und Christian Ludwig Friedrich: Nach dem Tode ihres Vaters Johann Melchior v. Oeynhausen, gewesenem ostfriesländischem Geheimen Rat und Hofmeister, Erbherr der Häuser Grevenburg und Welse, Pfandinhaber des Oldenburg-lippischen Teils, hatte dessen Witwe Else Dorothea v. Oeynhausen geb. v. Münchhausen als Vormünderin ihrer Kinder die Verwaltung der Güter geführt. Da aber die beiden ältesten, nämlich Philipp Adolph und Christian Ludwig [Ferdinand] hessisch-darmstädtischer Wittumsrat und Oberamtmann zu Butzbach großjährig geworden sind und ihre Güter selbst verwalten können und die 2 jüngeren ihren Anteil wissen sollen, kommt mit Vermittlung des Johann v. Münchhausen, braunschweigisch-lüneburgischem Drosten, Herrn zu Valdagsen, und Otto v. Münchhausen zu Schwöbber, Brüder der Mutter, folgende Erbteilung zustande:

1. Die Güter bestehen aus a) dem adeligen Haus Grevenburg mit Rechten und Gerichten, b) dem adeligen Gut Reelsen samt Gericht und Jurisdiktion, c) dem adeligen Gut Sutheim, d) dem adeligen Gut Welse, e) dem Pfandschilling an dem lippischen Teil der Oldenburg;

2. es werden 4 Teile gebildet; sie werden durch Los verteilt;

3. da Welsede Leibgeding der Mutter ist und sie frei über ihre Einkünfte verfügen kann, soll derjenige, dem Welsede zufällt, sich bis zum Tode der Mutter mit der Hälfte von Grevenburg begnügen.

4. das ganze Vermögen beläuft sich auf 55.711 Taler; davon gehen ab 3.722 Rtlr. passive Schulden und das auf 10.400 Taler angeschlagene Gut Welsede auf Lebzeiten der Mutter; bleiben zu teilen 41.589 Rtlr. = 4. 10 399

5. In dem auf 21.000 Rtlr. bezifferten Anschlag von Grevenburg stecken 2.000 Rtlr. von Reelsen; da diese zu Reelsen kommen müssen, werden zu Grevenburg gelegt a) der Entrupsche Zehnte ad 500 Rtlr., b) 1/4 vom Ewerschen Zehnten ad 500 Rtlr., c) von Franz Borchen 300 Rtlr., d) von den v. Oeynhausen zu Sutheim 80 Rtlr., e) bei Johann Noltemeyer 120 Rtlr., f) bei Bernhard Schneidewind 45 Rtlr., g) bei Uhrhanen 409 Rtlr., h) bei Peters 50 Rtlr.

6. Es fallen durch Los a) an Philipp Adolph der Pfandabschnitt an der Oldenburg, b) an Christian Ludwig und c) Carl Eberhard das Haus Grevenburg in der Weise, daß Christian Ludwig die Administration allein erhältk und seinem Bruder jährlich 350 Rtlr. bar geben, außerdem die Mehlkammer nebst der kleinen Stuben und die Polterkammer, die ihre Mutter gehabt hat, einräumen und wenn er nach Grevenburg kommt, seinen Pferden Stallung und dessen Diener Logiment geben muß, d) an Carl Eberhard Gustav fällt Welsede, das aber die Mutter behält; nach deren Tode bekommt er es; dann fallen die 350 Rtlr. aus Grevenburg (siehe b) und c) an ihn weg, aber Christian Ludwig kann sie nicht für sich verwenden, sondern sie werden in 4 Teile jährlich unter die Brüder geteilt, es sei denn, er wolle das Kapital abfinden.

7. die Mutter hatte 'den zu dem anderen Hause Grevenburg gehörigen Ackerbau' gepachtet; der Pachtvertrag wird von Christian Ludwig fortgesetzt.

8. dem jüngsten Bruder Henrich Hermann fallen die Güter Stuheim und Reelsen zu. Davon sind Stücke versetzt; wer sie einlöst, darf sie solange behalten, bis die übrigen Brüder ihren Anteil bezahlt haben; die wegen Sutheim schwebenden Prozesse werden auf gemeinsame Kosten fortgesetzt, was erstritten wird, wird anteilmäßig geteilt.

9. Die Mobilia sollen auf allen Gütern inventiert und in 4 Teile geteilt werden.

10. Die Güter dürfen nicht mit Bürgschaften belastet werden, da 'verschiedene adelige Häuser durch Bürgschaften wo nicht gar ruiniert, dennoch aber ziemlich zurückgesetzt worden sind'; tut es einer doch, so wollen die ändern dadurch nicht gebunden sein.

11. Die in der Oldenburg stehenden Pfandgelder sollen pro bonis avitis gehalten und den Mannlehen gleich gesetzt werden.

12. Kein Teil darf mit Schulden belastet werden.

13. Äußerstenfalls soll einer mit Zustimmung der übrigen 2.000 Rtlr. aufnehmen dürfen, aber schnellstens zurückzahlen.

14. Stirbt einer ohne männliche Erben, mit Hinterlassung einer Tochter, so soll diese aus den Lehn- und Stammgeldern 1.000 Rtlr. pro dote erhalten, sind mehrere Töchter vorhanden, so erhält jede nur 500 Rtlr. Brautschatzgelder außer dem mütterlichen Erbteil. Die Witwe behält jederzeit freie Wohnung und Geholzung sowie die Zinsen von 1.000 Rtlr. jährlich.

15. Stirbt einer ohne Mannserben, so fällt dessen Gut an den ältesten Bruder auf Oldenburg, alsdann soll der Pfandschilling v. Oldenburg unter die übrigen aufgeteilt werden. Unterschriften und Petschaften der Brüder und der Mutter.

Im Anhang:

1) die 4 Teile

2) Rechnungen was die 4 Gebrüder bisher aus den väterlichen Gütern bekommen haben, daraus ergibt sich, daß a) Philipp Adolph in Jena und Frankfurt/Oder studiert und eine Reise nach Frankreich gemacht und sich längere Zeit in Paris aufgehalten hat, b) Christian Ludwig in Grevenburg und Rinteln durch einen Präzeptor unterrichtet wurde, in Herford bei Dr. Schmackpföffer wohnte, in Hameln Kost- und Spielgeld, in Jena studiert, nach Tübingen gezogen. c) Carl Eberhard Gustav: dem Präzeptor in Grevenburg und Rinteln, Aufenthalte in Lemgo und Jena. d) Henrich Herman: dem Präzeptor; nach Lemgo und Voldegsen, Aufenthalt in Wolfenbüttel.
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 37
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Siegel Petschaften der Brüder und der Mutter
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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