Regest

Datum 1769-11-08 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Nach Absterben des Carl Eberhard Gustav v. Oeynhausen zu Welsede teilen Friedrich Adolph v. Oeynhausen zu Oldenburg und Giessen einerseits sowie Carl Hermann Albert, Ulrich Moritz, August Clamor Wilhelm und Friedrich Ernst, Söhne des + Johann Moritz, andererseits die ihnen zugefallenen Gesamtgüter und Revenüen, nämlich das Gut Sudheim, das Gut Nordborchan, die Hälfte des Pohlhofes und 82 Rtlr. 18 Groschen jährliche Revenüen von Reelsen in folgender Weise: 1) Friedrich Adolph erhält das Gut Sudheim mit allen Pertinenzien, 2) Dafür gibt er die bisher bei Sudheim erhobenen Pächte von den Höfen Kölscher, Rustemeyer und Keuschen sowie die zu Driburg vom Hause Sudheim erhobenen Pächte ab und verpflichtet sich, jährlich vom Hause Sudheim 100 Taler an seine obengenannten Gevettern zu zahlen. 3) Die Erben des Johann Moritz erhalten außer den unter 2 genannten Revenüen das Gut Nortborchen mit Revenüen und Gerechtigkeiten, die Hälfte des Pohlhofes und dessen Intraden gemäß dem zwischen dem Geheimen Rat v. d. Lippe und Philipp Adolph v. Oeynhausen abgeschlossenen Vergleich, die von Reelsen zu erhebenden 82 Thaler 18 Mariengroschen, welche die Grafen v. Oeynhausen bezahlen müssen, 4) Die bei der Afterlehnskammer des Gutes Sudheim, deren Lehnstuhlherr der Senior familiae ist, eingehenden Lehnsintraden werden geteilt zwischen Sudheim und Grevenburg. Die Belehnung erfolgt sowohl beim Tode des Lehnsherrn als beim Tode der Vasallen. Ist der Sanier vom Hause Sudheim, so erhält Grevenburg, wenn der Lehnsherr stirbt, nur die Hälfte vom großen Lehnstag, die von den Vasallen eingehenden Lehnsgelder dagegen erhält Sudheim, da er als Lehnsherr die Lehnsprotokolle in Ordnung halten muß. 5) Der Prozeß mit den Besitzern von Hinter-Eichholz wegen der zum Pohlhof gehörigen Lehnsparzellen soll gemeinsam geführt werden; an den Kosten trägt Sudheim 1/4, genießt aber auch 1/4 der Vorteile. 6) An den Prozeßkosten wegen einer Forderung der v. Brenken an das Gut Nordborchen übernimmt Sutheim die Hälfte. Unterschrift und Petschaft: Friedrich Adolph v. Oeynhausen.
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 64
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Siegel Petschaft: Friedrich Adolph v. Oeynhausen.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.6   1750-1799
Datum Aufnahme 2010-10-13
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