Regest

Datum 1576-04-22 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Ostern)
Titel/Regest Die Brüder Rab Arndt und Falck Arndt v. Oeinhausen vergleichen sich, nachdem ihre Mutter ihnen die Güter zu Oldenburg und Grevenburg überlassen hat und sie sich darin geteilt haben: 1. Das Hausgerät nämlich der eiserne Ofen zu Oldenburg, das Uhrwerk zu Oldenburg, 2 Scheppe (Schränke) in der Küche daselbst, 1 Schap im Vorwerk daselbst, im Backhaus daselbst 1 Mehlkiste und Deichtroch (Teigtrog), zu Grevenburg im Vorwerk ein Schap, bleiben gemeinsamer Besitz. 2. Geteilt wurden Wagen, Pferde, Kühe, Schweine, Schafe und alle fahrende Habe sowie alle Schulden an Kapital und Zinsen. 3. Im vergangenen Jahr (1575) haben sie geteilt die 4 Häuser, so im Walle zu Grevenburg stehen in der Weise, daß Falck Arendt, der jüngste Bruder, haben soll 'das Hauß auf die linke handt, wan man in den Platze kümpt und auch das Zwershauß vorhoevedes, wan man int dem Platze kumpt'. 4. Rab Arend, der ältere Bruder, soll besitzen 'das Hauß auff die rechten Hand, wan man int dem Platze kumpt und auch die Porten', also daß ein jeder das Seine der Gebühr nach bauen mag wo wohl er kann, doch keiner dem anderen zu Schaden. 5. Nachdem jeder auch außerhalb des Walles zu Grevenburg, neben dem Walle her und vor der Porten einen Stall und ein Backhaus gesetzt und gebaut, so soll jeder das seine besitzen, was aber des einen Haus größer ist als das andere, soll der andere Macht haben, seines entsprechend zu vergrößern. 6. Sie haben auch den Wall geteilt 'wie das hinter und jegen Falckens Zwershauß ein schierunge gemäht, recht jegen und gleich dem fünfften Balcken, so auf Falckens Zwershauß licht, von Rab Arndts Hauß her, also daß ein jeder seinen Teil Walls auf seiner Seiten her, so fern, wie vorgemelt, ihme zugeteilt, zu seinen Häusern .... auch gebrauchen soll und mag, doch daß einem jeden dar der ander mit seinem ost Walles an des anderen Hauß stoßet, der gebürliche Druppenfall sall frey sein und bleiben. Ein jeder soll auch eine Gotten [Gosse] und Druppenfall um die Häuser dermaßen aufräumen und offenhalten, auch ein jeder einen anderen Ausfloß vom Hause geben und machen, daß derselbe Ausfloß nicht durch die Porten unter dem Gewelffe her laufen soll, daß einer dem ändern an seinen Häusern und Gebawten keinen Schaden tue' 7. Beide haben einen Deich gemacht. Falck den seinen 'hinter dem alten Kuhekampe auf den Groeppenpöelen genandt, welche Deichstedte zuvor ein Kerspoel mit Bornspringen war'; Rab Arendt hat seinen gemacht vorm Dorfe Sommersell, welcher zuvor ein alter Deichstedte war und gelegen gegen Rolandes und Cordt Schapmeisters Häusern'. Jeder soll seinen Deich gebrauchen. 8. Alle vorgenannten Stücke soll jeder gebrauchen wie vor geschrieben, ganz gleich, ob er zu Grevenburg oder Oldenburg wohnt. 9. Sie haben auch die Hölzer Uhlenbruck und Langenferst nach vorheriger Vermessung geteilt nach Morgenzahl: a) das Uhlenbroch und dar nieden auf der Waldemeinen negest Sommersellen ein Ort bis an die Steine so darselbst zur Scheidungen dieser Teilung gesetzet', diese beiden Plätze messen 137 Morgen 1 Garde und 13 1/2 Kreuzruthen; b) von den Steinen an das Gehölz im Langenferst hält 137 Morgen 1 Gard und 13 Kreuzruthen. Durch falsches Messen oder Übersehen entstandene Fehler, sollen, wenn sie bekannt werden, korrigiert werden. c) Durch Losentscheid erhielt Rab Arnd den Langenferst samt den Bäumen auf dem Felde nahe dabei; Falck erhielt das Uhlenbruch und Nieden auf der Waldemeinen. Jeder darf seinen Teil gebrauchen mit 'bepotten, hegen und sparen an Holze', sich aber des Hauens und Holzens im ändern Teil gänzlich enthalten. d) Wenn aber Mast ist, dann soll der, der zu Grevenburgwohnt, und die noch ungeteilten Güter zu gebrauchen hat, auf beiden Teilen der geteilten Hölzer die Mästung für sich gebrauchen oder nach seinem Belieben an andere austuen, solange die (unten noch näher behandelte) Umwechslung besteht. Müßte die Umwechslung durch Ablösung der Oldenburg abgeschafft, und dann die noch ungeteilt zu Grevenburg gehörenden Güter geteilt werden, werden, dann sollen die Hölzer geteilt bleiben, aber jeder soll zu seinem Teil die Mastung haben. 10. Die Grashude soll beiden Brüdern und deren Erben in den genannten Hölzern zustehen, auch ihren 'Armen Leuten zu Sommersellen und Karggensick' ihre Mitgrashude. 11. Wegen der Umwechslung der Oldenburg lippeschen Teils samt Zubehör und der Grevenburg samt Zubehör wird folgendes verglichen: a) Falk Arendt soll haben und gebrauchen die Oldenburg lippeschen Teils samt Zugehör, ausgenommen die Mühle zu Enttorff und den Dienst zu Rolevesen, auf die nächsten 5 Jahre; b) Rab Arendt soll die Grevenburg samt Zugehör haben und gebrauchen sowie das, was dort ungeteilt ist, ferner die Mühle zu Entorff und den Dienst zu Rolevesen. 12) Nach 5 Jahren wird, falls die Oldenburg noch ungelöst ist, gewechselt. Jeder soll aber um Michaelis des letzten der 5 Jahre 'den Acker zur Wintersaidt dermaßen plögen, geilen und besehen, als wenn er ihn selbst zu annen gebrauchen sollte'; 'die Gerstfolger soll auch an jederem ortte vorm Winter umgebracht werden'. Dazu soll eines jeden Vogt hinzugezogen werden, damit er auf Zustellung [= Zurichtung] des Ackers und die Einsaat sehen soll. Um Frühjahr soll jeder die für die Sommersaat vorgesehenen Felder so pflügen, als wolle er selbst darauf säen und ernten, die dazu nötigen Dienste soll des anderen Vogt bestellen, die Einsaat soll aber der vornehmen, der nach der Umwechslung erntet. Was an Diensten dafür nicht nötig, kann jeder für sich gebrauchten. Jeder soll den Acker 'in guter Mist oder Legergeil neben einem guten Mistfall und wie er ihn hiebevor entfangen liebern', das übrige 'veroberte Strohe und Hew' soll ein jeder zu seinem Nutzen gebrauchen. 13. Jeder soll Gebäude und Güter zu Oldenburg und Grevenburg 'in Bau und Besserung' halten auf seine Kosten; Bau und Besserung an ungeteilten Häusern soll auf gemeinsame Kosten gehen, ebenso an den Mühlengebäuden zu Kollerbeck und Entorff sowie der Ölmühle; dasselbe gilt für Teiche und Gräben, die ihnen gemeinsam zukommen. Mergelung der Äcker ebenfalls auf gemeinsame Kosten, ebenso die Unkosten und Dienste dazu geteilt werden. An den ungeteilten Orten soll keiner neue Gebäude oder Verbesserung vornahmen; soweit das nötig, soll es auf gemeinsame Kosten geschehen. 14. Ihre Mutter soll ihre Leibzucht, wie sie sie innehat, an Häusern, Höfen, Teichen, Äckern, auch den Karggensick mit aller Zubehör sowie die Kornrente aus Sommersell behalten. 15. Wer zu Grevenburg wohnt, soll wegen der halben Leibzucht wie bisher, den 4. Teil des Zehnten zu Eversen, den halben Rottzehnten am Lattberge, den halben Zehnten zu Hochbrechsen und den 4. Teil des Zehnten zu Sommersell sowie die Heuer (Huer) von der halben Länderei zu Hochbrechsen und die Heuer vom halben Meierhofe zu Sommersell haben. Der Ertrag beläuft sich auf 13 Malt 3 1/2 Scheffel Roggen, 13 Malt 3 1/2 Scheffel Hafer. Dieses soll er nach Grevenburg führen, aber den zu Oldenburg 1/2 Fuder Roggen und 2 Fuder Hafer jährlich herausgeben, solange die Leibzucht währet, 'das Gott mit Gnaden lange geben wolle'. 16. Nach dem Tode der Mutter soll deren Nachlaß an Hausgerät und fahrender Habe nach Erbrecht geteilt werden; die Häuser sollen wie ungeteilte Stücke gemeinsam in Bau und Besserung gehalten werden. Wer zu Grevenburg wohnt, soll die Gebäude (?) neben dem Karggensick, auch die Kornrenten aus Sommersell, die Höfe, Teiche und Land, wie es die Mutter ungehabt, gebrauchen; die obengenannten Zehnten und Heuer wegen der halben Leibzucht sollen 'um Ausfuderung [Ausfütterung] des Viehes willen nach Grevenburg geführt, wer aber die Grevenburg innehat, soll dem zu Oldenburg alle Jahr das reine Korn nämlich 13 Malt 3 1/2 Scheffel Roggen und 13 Malt 3 1/2 Scheffel Hafer herausgeben. 17. Wenn jemals die Oldenburg abgelöst werden sollte, dann soll das Pfandgeld, Baugeld und was man den von (einlösenden) Herren erhalten kann, in 2 gleiche Teile geteilt werden und den Erben der beiden Brüder zukommen. Dann soll auch alles, was zu Grevenburg ungeteilt geblieben war, in 2 gleiche Teile geteilt werden, damit jeder Bruder bzw. ihre Erben gleichen Anteil erhalten. 18. Güter außerhalb Grevenburg und Oldenburg, etwa zu Reilsen und anderswo, soll jeder den ihm gebührenden Anteil genießen. 19. 'Was wir auch von Siegel und Brieven haben, die auf uns beiden oder unsere beiden Erben sprechen, sollen in ein Samptkisten gelecht werden und ein jeder von unß Beiden oder die unseren sollen ein jeder einen Schlüssel dartzu haben und solle an einen gelegenen Ortt ... verwahrlich gesetzt werden. Ein jeder von uns beiden oder den unseren sollen der gemelten Siegel und Brieve, dar sy wollen, glaubwirdige Copeyen bei sich haben und beholten. Darnach sich ein jeder darinne hatt zu ersehen und seiner gelegenheit nach zu richten und der gebuhr zu verhalten'.

Zeugen: beider Mutter, ferner Lutter v. Amelunxen, Christoffer v. Donoppe, ihre Vettern. 2 Ausfertigungen und eine auf Pergament f. die Samtkiste.

Unterschriften: Rab Arendt, Falck Arent, Lutter v. Amelunxen, Christoffer v. Donope und Ringsiegel ('mit unseren Pitzieren versiegelt').
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 7
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Siegel Ringsiegel ('mit unseren Pitzieren versiegelt').
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
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