Regest

Datum 1791-11-12 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ehevertrag zwischen dem königlich großbritanischen und churfürstlich braunschweigisch-lüneburgischen Hauptmann Friedrich Ernst v. Oeynhausen zu Grevenburg, Pollhof und [Nord] Borken und Anna Catharina Wilhelmine v. Mengersen, Tochter des + Oberhauptmannes Adolph Herbert v. Mengersen zu Helpensen und Reelkirchen und dessen Frau Friderike Henriette Amalia Philippine v. Mengersen geborene v. Kerssenbruch aus dem Hause Bamtrup, Mönchshof, Helbra, Wierborn und Lügde mit Zustimmung ihres gewesenen Vormundes und Onkels, des Domküsters, Drosten und Landrats v. Kerssenbruch sowie ihrer Brüder. Unter Hinweis auf den Teilungsvergleich vom 11.11.1791 bringt sie als Brautschatz

a) 2.000 Rtlr., die von den Brüdern nach vollzogener Hochzeit ausbezahlt werden müssen,

b) eine standesgemäße Aussteuer

c) die Erbteilungs- und Abfindungsgelder, die nicht als Dotal- sondern als Paraphernalgelder gelten. Statt des ihr auszusetzenden Spendelgeldes behält sie sich die Zinsen von 3.000 Talern vor. Der Ehemann hat zwar auch die Nutznießung der Paraphernalgelder, Verfügung über das Eigentum bleibt jedoch der Frau vorbehalten.


Als Gegenvermächtnis verspricht der Bräutigam:

1) 2.000 Taler sowie

2) eine Wittumsverschreibung auf Grevenburg, Polhof und Borcken, wonach die künftige Gemahlin im Witwenstande
a) lebenslänglich freie Wohnung auf Grevenburg behalten und ihr dazu der ganze Flügel vom Spitzhausturm bis an die Wallstube, also alle Zimmer, Kammern, Küche, Keller und Boden, die jener Flügel enthält, einschließlich des Mitgebrauchs der im Spitzhausturm befindlichen Treppe eingeräumt werden soll
b) als Gärten sie den Wall von dem alten Backhause an bis an das Schutenhaus und dabei noch die außer dem Tore oder Walle liegenden sogenannten beiden Kuhjungen zum Nießbrauch erhält c) 40 Fuder Brennholz auf den Hof geliefert werden oder statt dessen jährlich 40 Taler
d) freie Weide und Winterfütterung für 2 Kühe und 2 Schweine zugesichert sind und
e) jährlich aus den Einkünften der erwähnten Güter 400 Taler bekommen wird. Stirbt sie kinderlos vor ihrem Mann, so fällt ihrem überlebenden Mann das Dotalgut mit 2.000 Taler zu, dagegen soll ihr Paraphernalvermögen ihren Verwandten zufallen, falls sie nicht testamentarisch darüber verfügt hat. Stirbt der Mann, ohne daß Kinder da sind, so gebührt der Witwe das oben festgesetzte Wittum und Witwengehalt gegen Belassung der 2.000 Taler Brautschatz in den Gütern; ferner sollen ihr aus dem Allodial- nicht Lehen Gut des Mannes 2.000 Rtlr. ausgezahlt werden zur freien Dispsotion. Sind jedoch Kinder da, so soll es hinsichtlich der Töchter nach gemeinem Recht und den v. Oeynhausenschen Hausverträgen gehalten werden.

Unterschriften und Petschaften: Friedrich Ernst v. Oeynhausen, Anne Anne Cathrine Wilhelmine v. Mengersen, Adolph Christoph Bernhard v. Mengersen, Lewin Friedrich August v. Mengersen, Friedrich August v. Kerssenbruch, Johann Conrad Hausmann als Zeuge (Petschaft Haus?) Stutz Conrad Rohdewald als Zeuge (Petschaft: stilisierter Baum).
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 73
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original.
Siegel Petschaften: Friedrich Ernst v. Oeynhausen, Anne Anne Cathrine Wilhelmine v. Mengersen, Adolph Christoph Bernhard v. Mengersen, Lewin Friedrich August v. Mengersen, Friedrich August v. Kerssenbruch, Johann Conrad Hausmann als Zeuge (Petschaft Haus?) Stutz Conrad Rohdewald als Zeuge (Petschaft: stilisierter Baum)
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.6   1750-1799
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-27
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