Regest

Datum 1594-08-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Partenheim
Titel/Regest Heiratsvertrag zwischen Johan Gottfrid von Stein, Sohn des + Christoff von Stein und der Margretha von Stein geb. von Naszaw, und Magdalena von Walbron, Tochter des Johan Reynhartt von Walbron und der + An(na) B(onn)in von Wachenheim.

Die Braut erhält als Heiratsgeld 6.000 Gulden Frankfurter Währung, dazu 1.500 Gulden, die ihr von der + Witwe Praxedis von Langenaw geb. von Venningen testamentarisch vermacht worden sind.

Dagegen soll der Bräutigam der Braut 6.000 Gulden verschreiben, wovon sie jährlich 300 Gulden an Rente beziehen soll. Als Sicherheit erhält sie eine Verschreibung über 4.000 Gulden auf den kurfürstlich Trierischen Hof zu Engers.

Die Braut soll von ihrem Vater oder Bruder landesüblich mit Kleidung und Schmuck ausgestattet werden. Nach dem Beilager soll sie von ihrem Mann eine goldene Kette und eine Verschreibung über 400 Gulden auf den Hof zu Dachsenhausen als Morgengabe erhalten. Als Witwensitz wird ihr das adelige Haus zu Oberlahnstein zugewiesen, dazu 10 Malter Korn Nassauer Maßes, ein Fuder Wein und der Heuzehnte zu Dalheim. Dieser Punkt ist in einer künftigen Erbteilung, die der Bräutigam mit seinen Brüdern vornehmen wird, zu berücksichtigen.

Sollte Johan Gottfrid von Stein unter Hinterlassung von Kindern vor seiner Frau sterben und diese im Witwenstand bleiben, bleibt diese in allen Gütern ihres verstorbenen Mannes sitzen, soll aber den Vormündern der Kinder jährlich Rechnung ablegen. Verheiratet sie sich erneut, erhält sie ihr gesamtes eingebrachtes Gut, die Rente von 300 Gulden, den Witwensitz, die Morgengabe und ein Drittel der in der Ehe erworbenen Güter sowie die Hälfte der bei der Hochzeit erhaltenen Geschenke. Nach ihrem Tod soll alles an ihre Kinder fallen. Sollte sie auch aus der zweiten Ehe Kinder haben, sollen die Kinder erster Ehe ihren Teil am Heiratsgut der Mutter sowie alles das, was ihre Mutter in der ersten Ehe erhalten hat, bekommen.

Sind keine Kinder vorhanden, erhält die Witwe ihr eingebrachtes Gut sowie auf Lebenszeit und, so lange sie unverheiratet bleibt, die Nutzung der ihr vom Ehemann ausgesetzten Güter.

Überlebt Johan Gottfrid seine Frau und es sind Kinder vorhanden, so bleibt er im Besitz der von ihr eingebrachten Güter. Stirbt sie vor ihm, ohne Kinder zu hinterlassen, so geht ihr Heiratsgut nach seinem Tod an ihre nächste Erben.

Auf Seiten des Bräutigams zeugen Eberhartt Wolffgang von Heusenstam, Domherr zu Mainz und Dechant des Stifts. St. Alban, Caspar Herr zu Eltz, kurmainzischer Rat und Vicedom zu Mainz, Daniel von Mudersbach, Philpsz Christoff von Stein, Philpsz Anthon von Stein, Georg Wilhelm von Stein, alle drei Brüder des Bräutigams, Otto von Rolshausen, auf Seiten der Braut ihr Vater, ihr Bruder Hansz Bernhardt von Walbron, ( ...).
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 102
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Abschrift, bei den Zeugen Lücke, Papier.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-05-26
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