Regest

Datum 1615-10-15 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Köln
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Bertram von Nesselrath zu Ehreshoven, Herrn zu Thum und Amtmann zu Windeck, Sohn des + Johann von Nesselrath zu Ehreshoven, Amtmanns zu Windeck, und der Sophie von dem Bongardt, und der Jungfer Marie von Wylach zu Bernsaw, älteste Tochter des Johann von Wylach zu Bernsaw, Amtmann zu Beyenburg und Bornefeld, und der Sebastiane von Brembt.

Die Braut erhält von ihren Eltern als Ehesteuer 4.000 Goldgulden sowie 1.000 Taler kölnisch aufgrund des Testamentes der Marie von Pallandt, Witwe Brembt, bzw. bis zur Zahlung der Kapitalien einen Zins von 5 %. Die Braut erhält weiterhin eine gebührende Ausstattung. Damit ist sie abgefunden. Stirbt einer ihrer Brüder ohne Leibeserben, soll sie 1.000 Goldgulden erhalten. Stirbt eine ihrer Schwestern ohne Leibeserben, soll sie 500 Goldgulden bekommen.

Als Wiederlegung hat der Bräutigam seiner Braut ebenfalls 4.000 Goldgulden und 100 Taler zu verschreiben. Im Fall der künftige Ehemann vor seiner Frau stirbt, hat er sie jährlich mit 50 Goldgulden für einen Witwensitz und weiteren 200 Goldgulden zu versehen. Auch soll er ihr, wie beim Adel üblich, mit einer goldenen Kette oder einem Halsband beschenken.

Nach dem Tod der Eltern sollen die Leibeserben das gesamte Gut erhalten. Erbe des Stammsitzes der Familie soll der älteste Sohn oder die älteste Tochter werden. Die übrigen Kinder sind standesgemäß auszustatten. Sollte sich ein kind gegen die Eltern oder Vormünder auflehen, soll es nur 1.000 Goldgulden erhalten.

Im Fall der Ehemann vor der Ehefrau mit Hinterlassung von Kindern stirbt, soll die Witwe zwei Vormünder bestimmen, die ein Inventar anzufertigen haben und der Witwe ein Drittel der in der Ehe erworbenen Güter übertragen. Die Witwe bleibt, so lange sie sich nicht verändert, im Genuß der Wiederlage und des Wittums und darf auf den Gütern wohnen bleiben. Verheiratet sie sich erneut, steht ihr nur die Nutzung ihrer Mitgift und der Wiederlage als Leibzucht zu. Nimmt sie dann die Kinder zusich, soll sie für jedes Kind bis zu dessen 10. Lebesjahr jährlich 50 Taler kölnisch erhalten.

Stirbt der Ehemann vor seiner Frau ohne Kinder zu hinterlassen, bleibt die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, zur Leibzucht in allen Gütern sitzen, wobei ihr die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter eigentümlich zustehen. Heiratet sie erneut, soll sie neben der Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter 4.000 Goldgulden sowie ihr eingebrachtes Gut erhalten.

Stirbt die Ehefrau vor dem Ehemann und hinterlässt Kinder, so bleibt der Witwer in allen Gütern sitzen. Hinterlässt sie keine Kinder, bleibt der Witwer zur Leibzucht im Besitz des von ihr eingebrachten Heiratsgutes und der Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter.

Hinterlassen der Ehemann oder die Ehefrau aus einer nachfolgenden Ehe Kinder, so sollen die Kinder den Vater bzw. die Mutter in gleicher Weise beerben. Beim Tod eines Kindes erben seine Geschwister. Stirbt das letzte Kind ohne Leibeserben, gehen die Güter dahin urück, wo sie hergekommen sind.

Stirbt einer der Brautleute vor dem ehelichen Beilager, ist dieser Vertrag hinfällig.Abschrift, Papier. Unterschriften der Brautleute und von Adolff von Nesselrath, Wilhelm von Waldenborgh dictus Schinckerne, Damian Wallpott, Johann von Wylich zu Bernsaw, Detherich von der Horst, Johann von Gertzen, Herr zu Sinzig.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 108
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
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