Regest

Datum [1626] Suche DWUD Suche DWUD Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Konzept des Ehevertrages zwischen Walraff Schefart von Merode, Sohn des + (Johann Scheiffart von Merode) und der Sophia Blanckhardt von Ahrweiler, und Margretha Catarina vom Stein, Tochter des Johan Gotfriedt vom Stein, gräfl. Nassau-Saarbrückischer Rat und Oberamtmann der Herrschaft Weilburg, und der + Magdalena von Walbron.

Die Braut erhält zusätzlich zu den 6.000 Gulden, die sie von der Mutter geerbt hat, an denen aber noch ihrem Vater die Leibzucht zusteht, von ihrem Vater 4.000 Gulden, insgesamt also 10.000 Gulden, Batzen Frankfurter Währung, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern gerechnet. Die 4.000 Gulden sollen innerhalb eines Jahrs gezahlt werden oder mit 5 % verzinst werden. Die Braut soll weiter mit Kleidern und Schmuck ausgestattet werden.

Die Braut hat auf alle elterlichen Güter und Erbfälle zu verzichten. Dies gilt auch für den Fall, dass ihr Bruder Ludwig vom Stein nur Töchter hinterläßt.

Der Bräutigam soll der Braut als Wiederkehr 10.000 Gulden anweisen, so dass sie jährlich 500 Gulden als Rente erhält. Ausserdem hat der Bräutigam seiner Braut nach dem Beilager eine goldene Kette zu übergeben und als Morgengabe 500 Gulden anzuweisen, wovon die Braut jährlich 50 Gulden erhalten soll. Die Braut kann über diese 500 Gulden frei verfügen. Ausserdem hat der Bräutigam der Braut einen künftigen Witwensitz anzuweisen und ihr dahin 30 Malter Korn, 30 Malter Hafer, 15 Malter Weizen und 25 Malter Gerste sowie drei Fuder Wein alles Nassauischen Maßes liefern zu lassen. Ist der Witwensitz oder eines der Güter, von dem die Früchte zu liefern sind, Lehen, so ist die Zustimmung des Lehnsherrn einzuholen.

Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben, ohne Kinder von ihr zu hinterlassen, soll die Witwe auf den Witwensitz ziehen und dort, so lange sie Witwe bleibt, im Genuß der ihr verschriebenen Einkünfte bleiben. Eigentümlich fällt ihr von demjenigen Gut, das in der Ehe erworben wurde, die Hälfte zu. Die Wiederkehr geht nach ihrem Tod an die Erben ihres Ehemannes.

Stirbt die Braut vor dem Bräutigam, ohne Kinder zu hinterlassen, bleibt der Witwer im Nießbrauch aller von ihr eingebrachten Güter. Nach seinem Tod sind die 10.000 Gulden an die Erben der Braut zurückzuzahlen.

Stirbt der Bräutigam vor der Braut und hinterläßt von ihr Kinder, kann die Witwe entweder den Witwensitz beziehen oder zusammen mit den Kindern in allen Gütern sitzen blieben. Sollte sie erneut heiraten, hat sie den Witwensitz zu räumen, doch nicht eher als bis ihr das von ihr eingebrachte Gut, die Morgengabe und eimn Drittel des in der Ehe erworbenen gutes ausgehändigt ist.

Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt sie Kinder, so soll der Witwer, enn er sich erneut verheiratet, den Kindern das von der Mutter eingebrachte Gut und das während der Ehe mit ihr erworbene Gut vorbehalten.

Sollten die Eheleute Kinder haben, die vor ihnen sterben, ohne selbst Nachkommen zu haben, so soll es so gehalten werden, als ob keine Kinder vorhanden gewesen wären.

Siegelankündigugn von Brautvater und Bräutigam.

Entwurf, Papier.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Signatur (No. 14 Lit. 14).
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur zu E Urk. 112
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
Aufrufe gesamt 2036
Aufrufe im Monat 718