Regest

Datum 1676-05-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Köln
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Eberhard Frantz Freiherrn von Ketzgen zu Klee, Eicken, Altkriekenbeck und Mühlrath, pfalz-neuburgischer Kammerherr, Rat und jülichscher Landkommissar, Sohn des + Werner von Ketzgen und der Magdalena Freiin von Hassel zu Hasselrath, und Margaretha Catharina geb. Freiin von Gymnich zu Vlatten, älteste Tochter des Werner von Gymnich zu Vlatten, Birlinghoven und Kleeburg, Herrn zu Kettenheim und Heimerzheim, pfalz-neuburgischer Geheimer Kriegs- und Kammerrat, Kämmerer, Obriststallmeister, Amtmann zu Nideggen, Zülpich und Stieldorf, und der Maria Anna geb. Freiin von Scheiffart zu Merode.

Die Braut erhält als Mitgift 3.000 Rtlr. sowie aus besonderer Zuneigung ihrer Eltern noch einmal 2.000 Rtlr. und soll nach dem Tod ihrer Eltern noch einmal 1.000 Rtlr. erhalten. Für die Ausrüstung werden 350 Rtlr. ausgesetzt. Die Braut hat dafür auf die elterlichen Güter Verzicht zu leisten.

Der Bräutigam wird der Braut nach dem Beilager als Morgengabe 1.000 Rtlr. geben und bringt das Stammhaus zu Klee und die Güter Eicken, Altkriekenbeck und Mühlrath samt den vier Mühlen und allen Ländereien als Widerlage in die Ehe ein.

Sollte der Bräutigam ohne Hinterlassung von Leibeserben vor der Braut sterben, erhält diese die Leibzucht an den Gütern, ihre eingebrachte Mitgift und alle Mobilien sowie 10.000 Rtlr. aus den Gütern des Bräutigams.

Sollte die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben sterben, verbleiben dem Bräutigam 3.000 Rtlr. von der Mitgift, die anderen 3.000 Rtlr. fallen zurück. Die Mobilien erhält der Bräutigam.

Werden männliche Kinder erzielt und stirbt zuerst die Braut, sollen ihre Mitgift und die in der Ehe erworbenen Güter den Kindern dieser Ehe bleiben. Der Witwer darf in eine folgende Ehe nur ein Drittel seiner Güter einbringen. Werden nur Töchter erzielt, darf der verwitwete Vater zwei Drittel seiner Güter in eine zweite Ehe einbringen. Werden in der zweiten Ehe auch nur Töchter erzielt, gehen zwei Drittel der Erbgüter an die Töchter erster Ehe.

Überlebt die Braut, bleibt sie mit den Kindern so lange in den Gütern sitzen, bis sie sich separieren will. Sie erhält dann ihre Ausrüstung, die Morgengabe, die in der Ehe erworbenen Güter und für den Witwensitz 350 Rtlr. Will sie erneut heiraten, erhält sie die Hälfte ihrer Mitgift, der Mobilien und der in der Ehe erworbenen Güter sowie eine Leibrente von 150 Rtlr. Beim Tod von Kindern erben die übrigen Geschwister. Für den Fall, dass sämtliche Kinder nach dem Tod der Eltern (ohne Leibeserben) sterben, fallen die eingebrachten Güter dahin zurück, wo sie hergekommen sind, die in der Ehe erworbenen Güter werden gleich geteilt. Siegelankündigung.

Entwurf, Papier, unterschrieben von Werner von Gymnich, Maria A. von Gymnich geb. S. v. Merode, P. W. von Gymnich, Frans F. v. Frens, B. D. v. Syberg, Joh. Wilh. Roist von Wers, E. F. von Ketzgen.

Dabei eine vom Notar Petrus Bernardus Ruebens beglaubigte Abschrift und zwei weitere Abschriften.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 128
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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