Regest

Datum 1514-02-08 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Köln
Titel/Regest Vor dem Notar Jacobus de Beick alias Muntz, Kleriker der Kölner Diözese, erklärt Junker Evertyn van Slenderhain, dass er von seiner + Frau Margrete van Schaidbroich gen. Kockomm zwei Töchter namens Cathryna und Marie habe. Marie ist vor einiger Zeit mit Wynrich van Fraensz verheiratet worden. Cathryna soll nun mit Heynrich van Melre, Erbvogt zu Satzvey (Saitzvey), verheiratet werden.

Um nun künftigen Streitigkeiten zwischen seinen Töchtern und deren Ehemännern vorzubeugen, ist festgelegt worden, dass Heynrich das Haus Satzvey und sein elterliches Erbe in die Ehe einbringen soll. Wynrich van Fraensz soll den Hof Giesendorf (Gysendorp) und sein elterliches Erbe der Marie als Heiratsgut zubringen.

Evertyn van Slenderhain gibt seinen beiden Töchtern als Mitgift den Hof zu Sevenich (Seuwenich), die Rente zu Inden (Enden) und zu Altdorf (Altdorp), wie er diese Rente als Heiratsgut seiner Frau Margrete erhalten hat, mit den Gütern im Land Berg, nämlich dem Hof zu Felde und dem Gut zu Bellinghausen (Bellynckuysenn). Die Junker Heynrich und Wynrich sollen ab 1.10.1513 die Pachten und Einkünfte dieser Güter einziehen. Wenn Evertyns Schwägerin Elsgyn stirbt, soll deren gesamter Nachlass ebenfalls als Mitgift an die beiden Schwiegersöhne gehen.

Evertyn soll sein Leben lang alle seine Güter genießen. Nach seinem Tod gehen diese zu gleichen Teilen an seine Schwiegersöhne und deren Erben von Cathryna und Marie. Evertyns geistliche Tochter Elsgyn, die zu St. Mauricius in Köln lebt, soll auf Lebenszeit jährlich 20 Gulden, den Gulden zu vier Mark kölnisch, erhalten.

Sollte Junker Heynrich vor seiner Frau Cathryna ohne Leibeserben sterben, bleibt diese in allen Gütern, die in die Ehe eingebracht wurden, sitzen. Nach ihrem Toid gehen die von Heynrich eingebrachten Güter an dessen nächste Erben. Ebenso soll es bei Wynrich und Marie gehalten werden.

Sterben Cathryna und Marie vor ihren Ehemännern, ohne Kinder zu hinterlassen, so bleiben ihre Witwer ebenfalls bis zu ihrem Tod im Genuß der von ihren Frauen eingebrachten Güter, die nach ihrem Tod dann an die nächsten Erben von Cathryna und Marie gehen. Sind Kinder vorhanden, sollen diese an Stelle ihrer verstorbenen Eltern ihr Erbteil (vom Großvater) nehmen. In der Ehe erworbene Güter sollen beim kinderlosen Tod der Eheleute jeweils zur Hälfte an die nächsten Erben von beiden Seiten fallen.

Stirbt Wynrich vor Marie und hinterläßt Kinder, so bleibt sie als unverheiratete Witwe mit den Kindern in allen Gütern sitzen. Will sie sich dann erneut verheiraten, soll sie lebenslänglich von ihrer Mitgift eine jährliche Rente von 50 Gulden und aus dem Erbe ihres Vaters, weitere 50 Gulden erhalten. Dieser Punkt gilt auch für Heynrich und Cathryna.

Der Heiratsvertrag, der zuvor zwischen Wynrich und Marie geschlossen wurde, ist hinfällig und wird durch dieses Notariatsinstrument ersetzt, das von allen Beteiligten akzeptiert wird. Jede Seite erhält von diesem Vertrag eine Ausfertigung.

Geschehen in Köln in der Voedenersen huysz up sent Johan straissen untghain der baitstoeven oever unden in der stoeven vor Junker Wilhem Biessell van Gymnich, Herr zu Muchhausen (Mockenhuysen), Junker Reynart Buck van Lychtenberg und Junker Arnt van Stummell.

Es siegeln Evertyn van Slenderhain, Heynrich van Melre und Wynrich van Fraensz sowie die drei Zeugen Junker Wilhem Biessell van Gymnich, Herr zu Muchhausen (Mockenhuysen), Junker Reynart Buck van Lychtenberg und Junker Arnt van Stummell.

Ausf.-Perg., Wasserschaden, 6 anh. Siegel ab, Unterschrift und Signet des Notars.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 153
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
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