Regest

Datum 1532-11-07 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(uff donnerszdaich na sent Hupertz daich)
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Goedert Stam von Glesch (Gleschs) und Margarete Raetz van Frentz, Tochter des + Winrich Raetz van Frentz und der Merrien van Slenderen.

Der Bräutigam bringt in die Ehe sein Haus und Hof zu Glesch (Geleschs), sein väterliches und mütterliches Erbe, weiter seinen Hof und Weingewächs, wie er das jährlich hat zu Waltorpe im Vorgebirge, seinen Hof in Arwynckel im Amt Montford (Moeffort), die Mühle zu Karken (Karcken) im Amt Heinsberg (Heynszberge), die nach Wassenberg (-berch) lehnrührig ist, mit ihren Zehnten. Weiter bringt er ein den Kindteil seines Bruders Gyse, den er von den Eltern an den genannten Gütern geerbt hat und die zusammen mit seinem Bruder Gyse bis heute erworbenen Güter, wozu Gyse seine Einwilligung gibt.

Die Braut bringt als Mitgift 1.000 rheinische Goldgulden mit, die schon bezahlt sind, sowie 200 Goldgulden, die Maria van Slenderen, Witwe van Frentz, ihrem Eidam an Martini 1533 zahlen soll, und weiter 500 Goldgulden, die die Brüder dem Bräutigam nach dem Tod der Mutter auszahlen oder die Summe mit 25 Gulden aus den Gütern zu Giesendorf (Gysendorff) verzinsen sollen. Die Braut ist damit von den elterlichen Gütern abgefunden.

Stirbt der Bräutigam vor der Braut, ohne Kinder von ihr zu hinterlassen, so bleibt die Witwe in allen Gütern sitzen. Nach ihrem Tod gehen die Güter dahin zurück, woher sie gekommen sind. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam, ohne Kinder zu hinterlassen, so bleibt der Witwer ebenso in allen Gütern sitzen. Nach seinem Tod sind den nächsten Erben der Braut 1700 Gulden zu geben.

Sollten Kinder errzielt werden und der Bräutigam vor der Braut sterben, bleibt die Witwe in allen Gütern sitzen. Heiratet sie erneut, erhält sie eine Leibrente von 150 Gulden.

Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt Kinder, so bleibt auch der Bräutigam in allen Gütern sitzen, die nach seinem Tod an die Kinder gehen. Sollten die Erben der Kinder ohne Leibeserben im dritten oder vierten Glied sterben, so sollen die Güter dahin fallen, wo sie hergekommen sind.

Siegelankündigung der Brüder Goedert und Gyse Stambs, der Maria van Slenderen, Witwe von Frentz, sowie von Wilhem van Ghoer, den Brüdern Lodowich van Lulstorp, Thoenes van Lulstorp und Goedert van Lulstorp und Johan van Houltorp von Seiten des Bräutigams und Thin Raetz van Frentz, Bruder der Braut, Herman Kyx van Flisten, Johan Hoen van Ansteroede, Rutger Raitz van Frentz, Steffan van Stommell und Rabeth Raetz van Frentz von Seiten der Braut.Abschrift, Papier.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 156
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
Aufrufe gesamt 2693
Aufrufe im Monat 768