Regest

Datum 1600-10-21 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Hugenpoet
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Reinhardt Hugenpott im Hugenpoet, einziger Sohn des + Rutger Hugenpoet und der Wilmote Anrip zu Kurekull, und Anna Raidtz von Frentz, Tochter des + Weinandt Raidtz vonn Frensz zu Fliesteden (Fleistein) und der Maria Gueligs.

Der Bräutigam bringt seinen adeligen Sitz Hugenpoet und seinen Besitz im Fürstentum Berg in den Ämtern Landsberg, Angermund usw. in die Ehe ein. Wilhelm Raidtz vonn Frensz gibt seiner Schwester 8.000 Goldgulden als Mitgift, wovon Ostern 1601 2.000 Gulden ohne Zinsen und Ostern 1602 2.000 Gulden mit Zinsen von 5 % zu zahlen sind. Die übrigen 4.000 Gulden sind nach dem Tod der Mutter Maria Guligs und beim Tod der beiden Witwen zu Fliesteden und Donrath (Donradt) fällig. Die Braut erhält die Ausrüstung ihrer + Schwester Maria. Damit ist Anna von allen elterlichen Gütern abgefunden. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben und Kinder von ihr hinterlassen, bleibt die Witwe in allen Gütern leibzuchtsweise sitzen. Will sie erneut heiraten, soll sie von ihrem Heiratsgut einen Zins von 5 % und 200 Gulden erhalten. Außerdem erhält sie die Leibzuchtsbehausung in Hugenpoet oder ein Haus in Düsseldorf oder Duisburg oder dafür jährlich 50 Gulden. Den Kindern aus der zweiten Ehe darf sie von ihrem Heiratsgut 2.000 Gulden zubringen. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt von ihm Kinder, so bleibt der Witwer zur Leibzucht in allen Gütern. Heiratet er erneut, darf er den Kindern zweiter Ehe 3.000 Gulden aus seinen Gütern zubringen. Werden keine Kinder erzielt, bleibt der überlebende Ehepartner in allen Gütern zur Leibzucht sitzen. Nach dem Tod bei der Eheleute gehen dann die Güter dorthin zurück, woher sie gekommen sind. Wenn Kinder vorhanden sind und sie sterben vor den Eltern, erben die Geschwister vor. Da die zuerst gezahlten 4.000 Gulden vom Heiratsgeld zur Entschuldung der Güter zu Hugenpoet verwendet werden sollen, so sollen eingelöste Obligationen der Braut ausgehändigt werden. Wenn die Braut die letztlebende ist, bleiben ihre Erben so lange im Besitz dieser Güter, bis das aus ihrem Heiratsgut aufgewandte Geld von den Erben des Bräutigams ersetzt ist. Hierzu hat der Abt von Werden als Lehnsherr seine Einwilligung gegeben.

Von Seiten Hugenpots haben an diesem Vertrag mitgewirkt Leutgen (Ludtger) vonn Winckelhauszen zu Kalkum, fürstl. jülichscher Türwärter und Amtmann zu Mettmann, die Brüder Bertram und Johan Frantz von Lutzenradtt zu Mehren, Cleff und Rhade sowie auf Seiten der Braut Baldtwein vom Bergh gen. Guilich, Arnoldt Rhaits von Frentz, Herr zu Schönau, kurköln. Marschall, Wilhelm Rhaitz vonn Frenntz und Gerhardt vonn Bergh gen. Durffenthall. Das Brautpaar, die Vermittler, die Brautmutter und Catharina Hugenpott, die Tante des Bräutigams unterschreiben, die männlichen Teilnehmer siegeln.

Ausf.-Perg., 8 anh. Siegel: 1. Reinhardt Hugenpott, 2. Wilhelm Raitz vonn Frenntz, 3. Gerhardt vonn Bergh gen. Durffenthall, 4. Arnt Raitz von Frentz, 5. Ludger von Winckelhauszen, 6. Bertram von Lützeradt, 7. Johan Frantz von Lützenradt, 8. Baldtwein vom Bergh gen. Gulich, Unterschriften.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Signatur (N. 71).

Daran: Transfix 1600 November 5

Dabei: Vorlage, Papier.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 172
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
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